Zur Vorbereitung oder Reaktion auf die klimatischen Herausforderungen gibt es zahlreiche betriebliche Möglichkeiten einer adäquaten Behandlung des Themas. Dabei richten sich die Erfordernisse immer nach der konkreten betrieblichen Situation, die sich aus den Umständen der Arbeitsleistung und der Arbeitsschritte ergeben. Das Stilllegen oder Verlagern der Produktion unter Verlust der Arbeitsplätze ist nicht gewollt.
5.1 Erforderliche Maßnahmen – unternehmerische Leitungsaufgaben
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und nach Erforderlichkeit an die sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber nicht entziehen. Auch hier gilt der generelle Verweis auf den Stand der Technik und die allgemeinen Erkenntnisse.
Ein Verweis auf etwa zu tragende Kosten, um Maßnahmen nicht umzusetzen, ist nicht möglich, denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Gleichwohl müssen Aufwand und Nutzen in Relation gestellt werden. Der Gesetzgeber beugt vor: Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen.
Die verantwortungsvolle Leitung eines Betriebs hat zum Inhalt, dass Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei Hitzewarnungen des DWD geklärt sind und dass ein Hitzeaktionsplan entwickelt und ins Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) eingebunden ist.
Die Beauftragung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und die (spezifische Hitze-)Weiterbildung von Fachkräften gehören ebenso zur ordnungsgemäßen Leitung eines Betriebs und unternehmerischen Aufgabe.
In § 4 Nr. 7 ArbSchG ist ferner geregelt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen hat. Diese besondere Ausprägung ergänzt das allgemeine Direktionsrecht, weil es hier nicht um die konkrete Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Beziehung, sondern um die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zwingende Benutzung von Schutzausrüstung und das Befolgen organisatorischer Anweisungen aus Anlass des Hitzeschutzes geht. Prävention ist in diesen Fällen kein freiwilliges Angebot, sondern eine notwendige Maßnahme aus der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung.
In der betrieblichen Praxis geht es in erster Linie darum, Fakten zur Beurteilung zu schaffen. Die Benennung konkreter Messpunkte für Temperatur, Luftfeuchtigkeit etc. ist vorzunehmen, transparent zu machen und zu dokumentieren. Zum Kapitel "Fakten schaffen" gehört auch das Ausformulieren von geeigneten Maßnahmenplänen, wobei in kurz-, mittel- und langfristige Horizonte zu unterscheiden ist. Gerade bauliche Investitionen lassen sich nicht kurzfristig umsetzen, auch wenn der Erwartungsdruck der Belegschaft auf sofortige Wirkung zielt.
Es können Warnstufen eingeführt werden, um danach die Kommunikation und die Maßnahmen transparent auszurichten, wobei sich Maßnahmen immer auf technische, organisatorische oder personenbezogene Themen zu orientieren haben.
5.2 Information und Aufklärung
Rechtzeitig vor Beginn von Hitzeperioden oder konkreten Hitzewarnungen etwa des meteorologischen Dienstes kann eine Aufklärungs- und Informationskampagne gestartet werden. Plakate, Infomails, Angebote des werksärztlichen Dienstes (z. B. Hautkrebsscreening, Kreislaufprävention) oder betriebliche Angebote wie Lüfter, Getränke (Aufstellen von Wasserspendern) oder Schutzausrüstung können verteilt werden.
Durch die Einrichtung von "Klimabeauftragten" in einzelnen betrieblichen Bereichen lassen sich die Durchführung von Reduzierungsmaßnahmen (Betätigen der Sonnenschutzrollos, Durchführung von Lüften, Betätigen der Verschattung etc.) gewährleisten.
Ein "Klima-Stab" kann die einzelnen Angebote und Maßnahmen koordinieren und die Kontakte zu externen Stellen (Gewerbeaufsicht, Kliniken, Arztpraxen) halten sowie bauliche, technische oder organisatorische Arbeiten planen.
Der Betriebsrat hat hier nach § 87 Abs. 1 BetrVG einen umfassenden Katalog an Mitbestimmungsrechten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht zu, was bei Verhaltensvorschriften der Fall ist. Auch hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen, was bei der Einführung von Entwärmungsphasen, verlängerten Pausen oder einer Verlagerung der gesamten Arbeitszeit der Fall ist. Ferner hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beim Gesundheitsschutz und der Einhaltung der Unfallverhütung...