Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG
Sachverhalt
Eine Partnerschaftsgesellschaft war als Managementholding für verschiedene Ingenieur-Tochtergesellschaften tätig. Die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft waren durchweg Ingenieure, ein Gesellschafter war Diplomkaufmann und nahm die kaufmännische Betreuung des gesamten Konzerns wahr. FA und FG (FG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2006, V 280/2004, Haufe-Index 19067549) beurteilten die Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Klägerin sei als Holdinggesellschaft nicht freiberuflich tätig geworden. Sie sei auch nicht durch ihren kaufmännischen Gesellschafter als beratender Volks- oder Betriebswirt tätig geworden. Geschäftsleitende, kontrollierende und koordinierende kaufmännische Tätigkeiten fielen nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Hinweis
Hier handelt es sich um das Verfahren der Obergesellschaft, einer Ingenieur-GbR mit einem Diplom-Kaufmann, die als Holdinggesellschaft für verschiedene Ingenieur-Tochtergesellschaften tätig war. Zum Verfahren einer Tochtergesellschaft ist das vorstehende Urteil VIII R 69/06, BFH/NV 2009, 657, BFH/PR 2009, 173 ergangen.
Hier gelten die für das vorstehende Urteil VIII R 69/06 wiedergegebenen Praxis-Hinweise entsprechend.
Zusätzlich hat sich der BFH hier mit der Holding-Tätigkeit befasst. Die Klägerin hat sich als Managementholding nachhaltig und selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dafür reichen die konzernleitende Tätigkeit und die Eintragung im Handelsregister aus.
Für eine freiberufliche Tätigkeit reicht es jedoch nicht aus, wenn die Holding-GbR am operativen Geschäft nicht beteiligt ist. Auch das bloße Halten von Beteiligungen an den operativ tätigen Tochtergesellschaften reicht nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.10.2008 – VIII R 73/06