Jürgen Berners, Ulrike Geismann
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.2.2017 (23 U 101, 151/15) anlässlich eines Streitfalls über eine Honorarvereinbarung und die Anlagenbuchführung einige für die Praxis wesentlichen Punkte entschieden. Die Parteien vereinbarten für die Erstellung der Finanzbuchführung schriftlich einen Gebührensatz von 3/10. Der Steuerberater begehrte eine Anhebung auf 3,5/10, weil der Mandant abrechnungsgemäß 3,5/10 zahlte. Dem kam das OLG nicht nach. Die Honorarvereinbarung entsprach nicht der Vorschrift des § 4 StBVV. Nach Ansicht des OLG kommt es darauf aber nicht an. Denn die Parteien hatten keine höhere Gebühr nach § 4 StBVV vereinbart, sondern schriftlich eine niedrigere Gebühr. Auch aus dem Umstand der rechnungsgemäßen Zahlung der 3,5/10-Gebühr erkannte das Gericht nichts anderes. Darin sah es keine konkludente Vereinbarung einer höheren Gebühr. Aus diesem Grund musste sich der Steuerberater an dem vereinbarten Gebührensatz von 3/10 festhalten lassen. Dem Mandanten wurde insofern ein entsprechender Erstattungsanspruch zugesprochen.
Der Kläger hatte für 2 Monate mit der Finanzbuchführung begonnen. Er hatte dies abgerechnet als "Schadensersatz für Buchführung". Hier hat das Gericht klargestellt, dass es sich um keinen Schadensersatzanspruch handelt, sondern um die Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 4 StBVV. Dieser regelt keinen Schadensersatzanspruch, sondern bestimmt, dass der vertragliche Vergütungsanspruch, soweit bereits entstanden, nicht durch Beendigung des Auftrags untergeht. Die entsprechende gesetzliche Regelung lautet: "(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist."
Der Steuerberater hatte unstreitig mit der Finanzbuchführung der beiden Monate begonnen, also war der Anspruch rechtlich zum Beginn der Tätigkeit entstanden. Das OLG Düsseldorf verwies dabei auf ein bereits vorher von ihm entschiedenes Urteil (v. 28.5.2002, 23 U 193/01). Der Höhe nach richte sich auch hier der Vergütungsanspruch nach der Honorarvereinbarung, also vorliegend nach dem Satz von 3/10.
Weiterhin begehrte der Steuerberater die Abrechnung von 2 Anlagenbuchführungen, also handelsrechtlich und steuerrechtlich.
Zunächst entschied das OLG, dass neben der Finanzbuchführung die Anlagenbuchführung abrechnungsfähig ist. Dies ist eine für den Steuerberater bedeutsame positive Festlegung. Ob die Abrechnung auch als Anlagenbuchführung bezeichnet wurde, sei nicht von Bedeutung. Im Streitfall war entscheidend, dass ein Auftrag zur Buchung des Anlagevermögens vorlag und sich die Honorarvereinbarung darauf bezog.
Was unter den Begriff der Anlagenbuchführung fällt, ließ das OLG letztlich offen. Es wies jedoch darauf hin, dass auch ein nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu erstellendes Anlageverzeichnis darunter fallen kann.
Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 28.5.2002 entschied das OLG weiter, dass dem mit der "Vollbuchführung" sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragten Steuerberater keine zusätzlichen Gebühren für die Anlagenbuchführung zustehen. Dies betrifft also den Fall, in dem die Anlagenbuchführung in einer Honorarvereinbarung nicht geregelt ist. Ist jedoch zwischen den Parteien die Honorierung der Anlagenbuchführung vereinbart, so ist damit nur eine Anlagenbuchführung zu honorieren und nicht zwei Anlagenbuchführungen. Dies sei wiederum anders, wenn eine steuerrechtliche und eine handelsrechtliche Anlagenbuchführung vereinbart wurden.
Weiterhin hat das OLG Düsseldorf entschieden, was den Gegenstandswert der Anlagenbuchführung darstellt. Nach § 33 Abs. 6 StBVV ist der Gegenstandswert der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwands ergibt. Das Gericht erkennt, dass es bei der Anlagenbuchführung keinen Umsatz gibt. Maßgeblich sei daher die Summe des Aufwands. Dies sei die Summe der Abschreibungsbeträge, weil die Anlagenbuchführung im Wesentlichen der Ermittlung der Abschreibungen diene. Dabei gibt es ausdrücklich seine frühere Ansicht auf, wonach auf die Bruttozugangswerte abzustellen sei. Allerdings seien nicht noch zusätzlich die Anlagenabgänge in Abzug zu bringen. Die anderweitige Literaturansicht dazu wurde zurückgewiesen.
Abrechenbarkeit der Anlagenbuchführung prüfen
- Wenn keine höhere Vergütung i. S. d. § 4 StBVV vereinbart wird, kommt es nicht auf dessen Formvorschriften an. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der Vereinbarung an. Bei einer schriftlichen Vereinbarung sind weitere außerhalb der Vereinbarung liegende konkludente Umstände, die eine Erhöhung der Gebühr ausweisen, nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen, es sei denn, sie können bewiesen werden.
- Die vorzeitige Beendigung oder Erledigung eines Mandats hat keinen Schadensersatzanspruch zur Folge. Vielmehr ist nach § 12 Abs. 4 StBVV abzurechnen.
Anlagenbuchführung
- Neben der Finanzbuchführung ist die Anlagenbuchführung abrechenbar. Dies ist nicht der Fall, w...