Überblick

Die Teilnahme eines Mitarbeiters an Mandantenbesprechungen ist abrechenbar. Ob für ihn allerdings die Hälfte des Zeitaufwands angemessen ist oder sogar mehr, ist im Einzelfall streitig. Geht es um mehr, müssen Sie auf jeden Fall vortragen, weshalb auch das fachliche Know-how des an der Besprechung teilnehmenden Mitarbeiters für den Mandanten von Nutzen ist. Frau Geismann geht der Sache anhand eines Urteils des Amtsgerichts Borken auf den Grund, und gibt Beratungshinweise.

In der letzten Ausgabe hieß es: "§ 39 StBVV gilt für die Einrichtung der Buchführung, die Finanzbuchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses mit Bilanz und GuV, die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen sowie das steuerliche Revisionswesen." Das stimmt nicht ganz. Für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) gilt ausschließlich § 26 StBVV.

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