Jürgen Berners, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Der Gegenstandswert richtet sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 45 StBVV i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG).
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den FG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist aber nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, der sich nach objektiver Beurteilung der Sache ergibt.
Bietet der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gebührenbemessung bei Rechtsstreit wegen Freistellungsbescheinigung
In einem beim FG Köln anhängigen Klageverfahren stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Klägerin antragsgemäß eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG zu erteilen war. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurden die Kosten des Verfahrens der Finanzbehörde auferlegt.
Im Anschluss hieran stellte die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag, welchem sie einen Gegenstandswert i. H. v. 54.332 EUR zugrunde legte und davon ausgehend außergerichtliche Kosten von insgesamt 2.456,95 EUR geltend machte.
Die Finanzbehörde wandte hiergegen ein, dass nur von dem Mindeststreitwert von 1.500 EUR als Bemessungsgrundlage auszugehen sei, da es tatsächlich nicht zu Ausschüttungen gekommen sei.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ging bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten von einem Gegenstandswert von 5.000 EUR aus. Sie war der Ansicht, dass mangels Ausschüttungen keine bezifferbare Steuerersparnis zu erkennen sei und die Ausführungen der Klägerin zu den Gewinnausschüttungen rein hypothetischer Natur seien.
FG bestätigt Auffassung der Urkundsbeamtin
Das FG Köln (Beschluss v. 7.11.2018, 2 Ko 2555/18, BB 2019, S. 406) hat entschieden, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss rechtmäßig ist.
Begehrt ein im Inland beschränkt Steuerpflichtiger im Klageverfahren die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG, bemisst sich die Bedeutung der Sache nach der sich aufgrund der Freistellungsbescheinigung ergebenden Steuerersparnis. Hierfür und insbesondere für einen über den Auffangstreitwert hinausgehenden Streitwert trägt der Steuerpflichtige nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast.
Im Streitfall hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Ausschüttung des ausschüttbaren Gewinns solange zurückhalten wollen, bis die Freistellungsbescheinigung vorgelegen habe, um zu verhindern, dass Abzugssteuern hätten einbehalten werden müssen, was zu einer Kapitalbindung geführt hätte und darüber hinaus bei einem Rechtsstreit das Risiko beinhaltet habe, im Unterliegensfall definitiv mit den Steuern belastet zu werden.
Diese für das Gericht nachvollziehbaren Erwägungen beschrieben zwar anschaulich, weshalb ausschüttbarer Gewinn nicht ausgeschüttet worden sei. Aus ihnen lasse sich jedoch nicht erkennen, welche Bedeutung die Sache für die Klägerin tatsächlich gehabt habe.
Insoweit hätte sie substantiiert darlegen müssen, dass die Ausschüttung eines Gewinns in einer bestimmten Höhe definitiv beabsichtigt gewesen sei, dies nur wegen der fehlenden Freistellungsbescheinigung unterblieben sei und ggf. die Ausschüttung nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Hieran fehle es, denn weder im Streitjahr noch in den Folgejahren sei eine Gewinnausschüttung vorgenommen worden.
Die bloße Behauptung, eine Gewinnausschüttung sei diskutiert worden, reiche nicht aus, um zu belegen, dass tatsächlich eine feste Absicht bestanden habe, Kapital in einer bestimmten Höhe auszuschütten. Hierfür hätte es entsprechender Protokollierungen bedurft. Die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Gewinne ausgeschüttet werden, hänge üblicherweise von einer Vielzahl von Faktoren ab, sodass es nicht ausreichend sei, im Anschluss an das Hauptsacheverfahren vorzutragen, es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, das gesamte ausschüttbare Kapital auch tatsächlich auszuschütten.
Da das Gericht vor diesem Hintergrund einen tatsächlichen Streitwert nicht habe feststellen können, sei der von der Urkundsbeamtin in Ansatz gebrachte Auffangstreitwert nicht zu beanstanden.
Kein Ansatz des Mindeststreitwerts
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde Anschlusserinnerung eingelegt und beantragt hatte, (nur) den Mindeststreitwert von 1.500 EUR anzusetzen. Diesem Begehren hat das FG Köln ebenfalls nicht entsprochen.
Die Klägerin habe – so das FG – in der Hauptsache die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beantragt. Anders als in der von der Finanzbehörde zitierten Entscheidung des BFH (Beschluss v. 18.6.1999, I E 1/99, BFH/NV 1999, S. 1505) – in diesem Verfahren ging es um die Freistellung von der Einbehaltung der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG – könne aus der Höhe des ausschüttbaren Gewinns nicht s...