Dr. Gregor Feiter, Dr. Andreas Nagel
Honorarrechnungen von Steuerberatern müssen für Mandanten prüfbar sein. Die Anforderungen an prüfbare Rechnungen sind in § 9 StBVV und § 10 RVG geregelt. § 10 RVG ist nicht nur für Rechtsanwälte relevant, sondern auch für Steuerberater, wenn die StBVV auf das RVG verweist und Steuerberater nach RVG abrechnen (s. §§ 21 Abs. 2, 40, 44, 45 StBVV).
Trotz Unterstützung durch Abrechnungsprogramme sind fehlerhafte Abrechnungen an der Tagesordnung. Die Gründe dafür sind vielfältig: Zum Teil sind die Fehler schon in den Abrechnungsprogrammen enthalten, zum Teil fehlt es den Steuerberatern am notwendigen Know-how der gesetzlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Wenn die Rechnungen gleichwohl beglichen werden, bleiben Abrechnungsfehler meist unentdeckt und wirken sich nicht aus. Anders ist es, wenn Mandanten nicht zahlen und die Honorarforderung eingeklagt werden muss. In diesem Fall können sich bereits kleinste Fehler zum Nachteil des Steuerberaters auswirken.
Rechnungen fachkundig kontrollieren
Jede Rechnung sollte vor gerichtlicher Geltendmachung einer fachkundigen Kontrolle unterzogen und ggf. berichtigt werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue (fehlerfreie) Rechnung ausgestellt und dem Mandanten mitgeteilt wird.
Bekanntlich ist man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand. Hinweisbeschlüsse der Gerichte, dass in den vorgelegten Rechnungen Pflichtangaben fehlen, sind leider keine Seltenheit. I. d. R. erhalten die Steuerberater dann Gelegenheit zur Rechnungsberichtigung innerhalb einer bestimmten Frist. Welche Pflichtangaben in den Rechnungen fehlen, wird in den Hinweisbeschlüssen der Gerichte i. d. R. nicht erwähnt.
Bei der Steuerberaterkammer rückfragen
Derartige Hinweisbeschlüsse sind unbedingt ernst zu nehmen. Der Steuerberater sollte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist reagieren und die Beanstandungen durch Vorlage einwandfreier Rechnungen ausräumen. Ist ihm selbst und auch seinem Prozessbevollmächtigten nicht klar, welche Pflichtangaben dem Gericht fehlen, empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Rechnungskorrekturen in Vor-beA- und Vor-beSt-Zeiten
Der sicherste Weg im Fall einer Rechnungskorrektur ist der, dass dem Mandanten unmittelbar berichtigte Rechnungen zugesandt werden. In der Rechtsprechung des BGH zum Anwaltsrecht ist allerdings anerkannt, dass eine fehlerhafte Berechnung im Honorarprozess auch dadurch geheilt werden kann, dass die notwendigen Angaben im Rahmen der (anwaltlichen) Schriftsätze nachgeholt werden (BGH, Urteil v. 4.7.2002, IX ZR 153/01, NJW 2002, S. 2774). Sogar in der Berufungsinstanz kann eine fehlende Spezifizierung der Rechnung geheilt werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.5.1993, 13 U 86/91). Nach dieser Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten unmittelbar eine korrigierte Rechnung zuschickt. Es genügt bereits, wenn die Klageschrift oder ein anderer prozessualer Schriftsatz alle Pflichtangaben nach § 10 RVG enthält. Selbst wenn der Rechtsanwalt in einem solchen Schriftsatz nur hilfsweise den gesetzlichen Honoraranspruch im Vergleich zum vereinbarten Honorar vorrechnet, reicht dies bereits aus, wenn der Schriftsatz von ihm eigenhändig unterschrieben ist. Für die Wirkung nach § 10 RVG kommt es nämlich nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit ggf. Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (BGH, Urteil v. 4.7.2002, IX ZR 153/01).
Diese Rechtsprechung ist auch auf Steuerberater übertragbar. Allerdings ist sie nur dann einschlägig, wenn kein Anwaltszwang besteht und der Steuerberater sich im Honorarprozess selbst vertritt, da er nur dann die Möglichkeit hat, den Schriftsatz mit den Rechnungskorrekturen selbst zu unterschreiben.
Aktive Nutzungspflicht des beA und des beSt im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten schränkt Möglichkeit der Rechnungskorrektur ein
Rechtsanwälte unterliegen seit dem 1.1.2022 einer aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und Steuerberater unterliegen seit dem 1.1.2023 einer aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt). Eine Klageschrift und andere Prozessschriftsätze müssen – auch in eigenen Honorarangelegenheiten – über beA oder beSt an das zuständige Gericht geschickt werden.
§ 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO lautet insoweit: "Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach (wie dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach) und der elektronischen Poststelle des Gerichts."
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