Zusammenfassung

 
Überblick

Um die Anforderungen an die europarechtliche Transparenz von ­Honorarvereinbarungen zu erfüllen, können Sie als Steuerberater zukünftig verschiedene Maßnahmen ergreifen. Die konkreten ­Anforderungen können von den nationalen Gerichten und durch die jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften festgelegt werden. ­Somit dürfte der EuGH zwar nicht unmittelbar zum Ende von sog. ­"Zeithonorar-Klauseln" entschieden haben. Dieses könnte sich ­jedoch fortlaufend entwickeln, wenn sich europarechtliche Transparenzvorgaben nicht nachhaltig vereinbaren lassen. Lesen Sie im Beitrag der Herren Dr. Arconada und Rennar, worauf Sie in der Praxis besonders achten müssen.

1 Rechtsprechung: "Zeithonorar-Klauseln" auf dem Prüfstand des EuGH

Mit seinem Urteil v. 12.1.2023 (Rs. C-395/21) hat der EuGH aufgrund einer Vorlage des Obersten Gerichts in Litauen entschieden, dass eine sog. "Zeithonorar-Klausel" in einem Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher nur dann klar und verständlich ist, wenn die Verbraucherseite vor Vertragsabschluss volle Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen hat und die Entscheidung bewusst treffen kann. Falls dies nicht der Fall ist, kann das nationale Gericht die Lage wieder herstellen, in der sich die Verbraucherseite ohne die Klausel befunden hätte, selbst wenn der Rechtsanwalt in diesem Fall keine Vergütung erhält. Die Rechtsprechung des EuGH zur Transparenz von Vertragsklauseln und zur Informationspflicht gegenüber Verbrauchern kann grundsätzlich auch auf Steuerberater übertragen werden. Welche praktischen Folgen sich für die Abrechnungspraxis von Berufsträgern & Co. ergeben, ist nachfolgend zu untersuchen.

Abrechnungspraxis

Für den Bereich der steuerberatenden Tätigkeit gewährleistet die StBVV, dass der Mandant diesen einheitlichen Leistungs- und Qualitätsstandard auch zu vergleichbaren und nachvollziehbaren Preisen erhält. Die StBVV enthält dabei u. a. die Grundgedanken des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung. Diese beiden Ziele sind nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Kontext anerkannte Schutzgüter. Durch die in der StBVV enthaltenen Gebührenvorgaben, insbesondere zur Angemessenheit, wird sichergestellt, dass keine überhöhten Honorare geltend gemacht werden, welche nicht im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Die StBVV wird dadurch den unterschiedlichen Interessenlagen des Mandanten und des Berufsträgers gerecht. Die StBVV gibt hierbei einerseits dem Mandanten Sicherheit bezüglich der angemessenen Höhe und Nachvollziehbarkeit der Gebühren und andererseits dem Steuerberater eine Absicherung für die leistungsgerechte Vergütung seiner Tätigkeit.

Vergütungsvereinbarung und Zeithonorar nach der StBVV

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung macht praktisch in vielen Fällen Sinn, denn hierüber erhält der Berufsträger bezüglich der Gebührenhöhe entsprechende Rechtssicherheit. Nach § 4 StBVV ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an bestimmte Formvorschriften geknüpft. Insbesondere bedarf es einer entsprechenden Erklärung des Auftraggebers in Textform. Es bedürfen zunächst solche Vergütungsvereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen. Zudem bedürfen auch solche Vereinbarungen der (§ 4 Abs. 3 StBVV), welche eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung enthalten. Dies ist jedoch nur in außergerichtlichen Angelegenheiten möglich. Ist die Vereinbarung nicht einseitig vom Mandanten aufgesetzt worden, was wohl selten der Fall sein wird, bedarf es zusätzlich

  • der Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise (z. B. Honorarvereinbarung),
  • und dass das Schriftstück deutlich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist und nicht in der Vollmacht enthalten sein darf.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter dem Kriterium des deutlichen Absetzens das Gebot einer räumlichen Trennung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist. Die Vergütungsvereinbarung muss sich somit in ihrer Gesamtwirkung so deutlich von anderen Vereinbarungen abheben, dass sie dem Mandanten die Rechtslage eindeutig vermittelt.

 
Hinweis

Vergütungsvereinbarung stets gesondert oder mindestens optisch abgehoben darstellen

Daher sollte zur Kenntlichmachung die Vergütungsvereinbarung stets in einem gesonderten Schriftstück und optisch abgehoben von anderen sonstigen Vereinbarungen geschlossen werden.

Weiter ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 StBVV, dass Art und Umfang des Auftrags sowie die Gebührenart/-höhe anzugeben sind und dass die Gebühr weiterhin angemessen sein muss. Bei Vereinbarung einer Zeitgebühr ist letztlich zu beachten, dass auch diese angemessen sein muss.

Nach der Rechtsprechung ist eine unangemessen hohe Vergütung dann gegeben, wenn sich ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, als unzumutbar darstellt. Eine Gebühr in doppelter bis zur fünffachen Höhe der gesetzlichen Vergütung ist somit als ...

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