Dr. Dario Arconada Valbuena, Jürgen Berners
Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist regelmäßig – im Sinne einer Vereinfachungsregelung – mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt.
Der v. g. Prozentsatz ist bei Streitigkeiten um die Höhe des Gewinns allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- und Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (statt vieler: BFH, Beschluss v. 31.7.2014, IV E 2/14, BFH/NV 2014, S. 1766, m. w. N.).
Steuerliche Belastung bei Kapitalgesellschaften
Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt, ist nach Auffassung des BFH (Beschluss v. 18.4.2018, IV E 1/18, BFH/NV 2018, S. 836) bei der Berechnung des Streitwerts allerdings eine differenzierte Betrachtung geboten und es muss dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden.
Im Hauptsacheverfahren des v. g. Erinnerungsverfahrens hatte das Finanzamt für eine OHG, an der eine GmbH zu 3 % und im Übrigen eine natürliche Person beteiligt waren, für das Jahr 2006 einen geänderten, um 4.765.240 EUR höheren Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchs- und Klageverfahrens hatte der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde der OHG als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Kostenrechnung vom 25.1.2018 setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Verfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 1.906.096 EUR (40 % v. 4.765.240 EUR) fest. Die Kostenfestsetzungsstelle führte als Begründung an, dass die hier streitige Gewinnerhöhung fast ausschließlich auf eine natürliche Person entfallen sei, bei der sie angesichts des Betrags von über 4 Mio. EUR erkennbar einer Progression in der Nähe des Spitzensteuersatzes von 45 % unterlegen habe. Wegen der Beteiligung der GmbH und zur Abgeltung einer möglichen Gewerbesteuerbelastung sei ein pauschaler Abschlag um 5 % auf 40 % angemessen.
Im Erinnerungsverfahren machte die OHG geltend, der Streitwert sei pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns zu bemessen und betrage daher 1.191.310 EUR. Entgegen der Auffassung der Kostenfestsetzungsstelle sei insbesondere ohne besondere Ermittlungen nicht erkennbar, dass die steuerlichen Auswirkungen in der Größenordnung von 40 % liegen würden.
BFH legt der Ermittlung des Streitwerts Teilbeträge zugrunde
Der BFH hat der Erinnerung der OHG teilweise abgeholfen.
Für den auf die beteiligte GmbH entfallenden Teilbetrag der Gewinnerhöhung von 3 % (= 142.957 EUR) wurde ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht. Dieser betrug für das Jahr 2006 25 %. Daraus errechnet sich für die GmbH ein Streitwert von 37.739 EUR.
Für die natürliche Person ist der BFH für die Festsetzung des Streitwerts von einem Teilbetrag von 4.622.283 EUR – das sind 97 % der streitigen Gewinnerhöhung – ausgegangen. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass diesbezüglich eine durchschnittliche Steuerbelastung nahe dem Spitzensteuersatz vorliegt. Ausgehend von einem Spitzensteuersatz von 40 % im Jahr 2006 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Ermittlung des pauschalen Streitwerts bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gewerblicher Einkünfte wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 EStG ein Abschlag von 5 % vorzunehmen ist, sei vorliegend von einem Pauschalsatz von 35 % auszugehen. Die Anwendung dieses Pauschalsatzes erscheine angemessen und führe zu einem anteiligen Streitwert von 1.617.799 EUR. Insgesamt betrage der Streitwert daher 1.653.538 EUR.
Berechnung des Gesamtstreitwerts
Bei Personengesellschaften, an denen natürliche Personen und Kapitalgesellschaften beteiligt sind, ist zwischen den steuerlichen Belastungen der natürlichen Personen und der Kapitalgesellschaften zu differenzieren und von unterschiedlichen Ansätzen auszugehen. Für die Berechnung des (Gesamt-)Streitwerts ist der streitige Gewinn oder Verlust auf die Kapitalgesellschaften und die natürlichen Personen prozentual aufzuteilen. Für den jeweiligen Anteil ist der Streitwert gesondert zu errechnen. Anschließend sind die Streitwerte zu addieren.
Dem Rezensionsbeschluss ist allerdings keine definitive Aussage zu entnehmen, wie der BFH die für das Jahr 2006 angenommenen steuerlichen Eckdaten an geänderte Steuersätze anpassen wird, also ob derzeit die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer von nur noch 15 % zu berücksichtigen sind und ob er bei nat...