Jürgen Berners, Dr. Andreas Nagel
Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO). Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig.
Das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 8.8.2023, 8 KO 8028/23, DStR 2024, S. 454) hatte sich in einem Erinnerungsverfahren mit einem "bunten Strauß" von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegenden Klägerin zu befassen.
Sachverhalt
Streitgegenständlich im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin war die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen nach einem erfolgreichen Klageverfahren.
Die Klägerin führte ein Klageverfahren, dessen Streitgegenstand ein Feststellungsbescheid vom 7.7.2016 war, gegen den die Klägerin – zunächst vertreten durch die B-Partnerschaft von Steuerberatern mbB – Einspruch einlegte. Steuerberater S zeigte am 24.7.2019 seine Bevollmächtigung für das laufende Einspruchsverfahren an. Am 23.12.2020 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage.
Das FG entschied mit Zwischenurteil aufgrund mündlicher Verhandlung, dass die Klage zulässig war. In der mündlichen Verhandlung war für die Klägerin der S persönlich anwesend. Sodann wurde Herr C zum Klageverfahren der Klägerin mit Beschluss vom 9.9.2021 beigeladen. Er wurde in dieser Stellung auch von S vertreten. Aufgrund weiterer mündlicher Verhandlung vom 3.5.2022, in der für die Klägerin und den Beigeladenen auch S zugegen war, gab das FG durch Endurteil der Klage im Ergebnis statt und legte dem Finanzamt (FA) die Kosten des Verfahrens auf. Im Urteil wurde unter den Gründen ausgeführt, dass dem Beigeladenen keine Kosten aufzuerlegen waren und es auch nicht der Billigkeit entsprach, dem FA dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom 9.5.2022 hat die Klägerin die Erstattung der Kosten nach Maßgabe eines Gegenstandswerts i. H. v. 4.482.864 EUR wie folgt beantragt (dabei enthält die im Beschluss des Berlin-Brandenburg dargestellte Berechnung der Klägerin marginale Rechenfehler, die in der nachfolgenden Tabelle aus Vereinfachungsgründen übernommen wurden):
Außergerichtliches Vorverfahren |
Geschäftsgebühr |
2,5 |
44.735,00 EUR |
Auslagen |
|
20,00 EUR |
Mehrwertsteuer |
|
8.499,65 EUR |
Summe |
|
53.234,65 EUR |
Gerichtsverfahren |
Verfahrensgebühr |
1,6 |
28.630,40 EUR |
Zusatzgebühr Vertretung Beigeladener |
|
5.368,20 EUR |
Terminsgebühr |
1,2 |
21.472,80 EUR |
Pauschale |
|
20,00 EUR |
Reisekosten Bahn 1. Klasse |
|
447,60 EUR |
Zwischensumme |
|
55.921,00 EUR |
Mehrwertsteuer |
|
10.624,99 EUR |
Summe |
|
66.545,99 EUR |
Gesamt |
|
119.780,64 EUR |
Im Übrigen verwies S darauf, dass die Klägerin zu 90 % nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Mit Beschluss vom 22.5.2022 hat das FG die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Im Festsetzungsverfahren hat S erklärt, dass eine Anrechnung nach § 40 Abs. 2 StBVV ausscheide, weil ein anderer Steuerberater im Vorverfahren tätig gewesen sei. Die Zusatzgebühr sei angemessen, denn er habe den Beigeladenen vertreten. Hätte dieser einen weiteren Bevollmächtigten beauftragt, wäre es um ein Vielfaches teurer geworden. Die Anrechnung der Vorverfahrensgebühr widerspreche dem Wesen der Untätigkeitsklage. Reisekosten vom Kanzleisitz nach Cottbus (412 km × 2) seien auch ohne Vorlage des Bahntickets glaubhaft. Das FA hat ausgeführt, dass der Streitwert nur 1.489.885,70 EUR betrage.
Die Hebegebühr von 2,5 sei nicht angebracht, weil der Vortrag zur Bewertung bzw. zur Verjährung nicht das für Rechtsfragen übliche Maß überstieg. Es sei nur eine Geschäftsgebühr von 1,0 statt 2,5 anzusetzen, da sich die Gebühr auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr ermäßige, wenn der Steuerberater im Verwaltungsverfahren Gebühren nach § 28 StBVV erhalte. Der Schwellenwert von 13/10 bezogen auf einen Rahmen von 5/10 bis 25/10 entspreche im Rahmenbereich von 3/10 bis 20/10 in etwa einer Gebühr. Eine Zusatzgebühr scheide aus, weil der Bevollmächtigte nur durch die Klägerin beauftragt gewesen sei.
Soweit wegen desselben Geschäftsgegenstands eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten entstehe, werde diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung des § 40 Abs. 2 StBVV a. F. sei zu berücksichtigen. Die Gebühr für das Vorverfahren entstehe bereits mit Einspruchseinlegung. Die Gebühr erhalte, wer den Bescheid erhalten und geprüft habe und deshalb Einspruch einlege. Die Überlegung zur Untätigkeitsklage sei nicht nachvollziehbar.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Werttabellen unzutreffend an...