Jürgen Berners, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Mit Urteil vom 6.12.2018 (Az. IX ZR 176/16) entschied der BGH, inwieweit der Steuerberater verpflichtet ist, den Mandanten im Rahmen einer Anlageempfehlung darüber aufzuklären, dass ein folgender Vertragsabschluss mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Steuerberater verbunden ist. Zudem befasste sich der BGH mit der Frage, in welchem Umfang der steuerliche Schaden zu würdigen ist, sofern er diverse Anlageentscheidungen betrifft.
Eine als GbR geführte Steuerberatungsgesellschaft (Beklagte) schloss mit dem Mandanten (Kläger) am 12.12.2005 einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag. Bereits seit dem Jahr 2000 war die Steuerberatungsgesellschaft für den Kläger in steuerlichen Angelegenheiten tätig. Zur Steueroptimierung empfahl die GbR dem Kläger die Zeichnung geschlossener Fonds. Hierzu riet man dem Kläger, sich mit der A-GmbH in Verbindung zu setzen. An der A-GmbH war wiederum die T-GmbH zu 50 % beteiligt. Und an dieser waren zu je 50 % die beiden Steuerberater der GbR beteiligt. Die T-GmbH wurde im Jahr 2005 gegründet, bevor man mit dem Mandanten am 12.12.2005 den Steuerberatungsvertrag schloss. Der Mandant wurde in Unkenntnis gelassen, dass die beiden Steuerberater über eine Unterbeteiligung an der A-GmbH beteiligt waren. Der Kläger zeichnete in der Folge, vermittelt durch die A-GmbH, über mehrere Jahre Beteiligungen an Schiffsfonds.
Mit Klageerhebung beantragte der Mandant, dass er hinsichtlich einzelner Fonds so gestellt werden wolle, als habe er diese nie gezeichnet. Er begehrte die Verurteilung der beklagten Steuerberatungs-GbR als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der Nominalbeträge zuzüglich des Agios und abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Im Weiteren begehrte er Zug um Zug die Abtretung aller Rechte aus der jeweiligen Kommanditbeteiligung, die Feststellung des Verzugs und die Freistellung von weiteren Schäden. Klage begründend führte er aus, dass die beiden Steuerberater ihm in jährlich durchgeführten Strategiegesprächen die Anlage stets als interessanten und durchaus profitablen Schiffsfonds empfohlen haben. Zu keiner Zeit habe man ihm gegenüber offenbart, dass beide Steuerberater zudem an der A-GmbH in Form einer Unterbeteiligung durch die T-GmbH beteiligt sind.
Der BGH sah es als erwiesen an, dass die Steuerberater schuldhaft eine sich aus dem Steuerberatungsvertrag ergebende Pflicht verletzt haben. Denn wenn ein Steuerberater seinem Mandanten eine Kapitalanlage empfiehlt, und dann an einem Abschluss in Form einer Provision mitverdient, ist er grundsätzlich auch verpflichtet, den Mandanten im Vorhinein darüber zu informieren. Auch die Tatsache, dass ihm die Provision nur mittelbar zufließt, entlastet ihn nicht von dieser Verpflichtung.
Die von der GbR angeführte Begründung, der Kläger habe nicht beweisen können, dass ihm gerade diese Schiffsfonds zur Zeichnung empfohlen wurden, erkannte das Gericht nicht an. Denn entscheidend sei, dass die Beklagten den Kläger an die A-GmbH verwiesen hätten, an deren Einkünften sie mitverdienten, unabhängig davon, welcher Schiffsfond letztendlich vom Kläger gezeichnet worden wäre. Auch sei nicht von entscheidender Bedeutung, dass das monetäre Investitionsvolumen als auch die eigentliche, letztendlich getätigte Anlageentscheidung immer mittels der A-GmbH kommuniziert worden sei.
Der für den Mandanten nicht erkennbare Interessenskonflikt der Steuerberater sei genau so zu beurteilen, als wenn die GbR eine konkrete Zeichnungsempfehlung ausgesprochen hätte. Weiterhin führte der BGH aus, dass ein Steuerberater für den Mandanten aufgrund seiner Fachkompetenz eine besondere Vertrauensperson darstelle. Der Mandant kann daher nicht annehmen, dass eine solche Anlageempfehlung außerhalb der Steuerberatung anzusiedeln ist.
Die Pflichtverletzung der GbR ist somit im Kausalzusammenhang zur Zeichnung der jeweiligen Kapitalanlage zu sehen. Der BGH sah es weiterhin als erwiesen an, dass das Vertrauen des Mandanten in die Objektivität der Steuerberater missbraucht worden ist. Aufgrund dessen sah es der BGH als entbehrlich an, der Frage nachzugehen, ob eine fehlerhafte Beratung bezüglich der konkreten Fonds vorgelegen habe. Vielmehr gestand er dem Kläger zu, von der GbR die Zahlung der Nominalbeträge zuzüglich des Agios und abzüglich der Ausschüttungen verlangen zu können. Der BGH stützt sich dabei auf den Steuerberatungsvertrag. Dass daneben kein zusätzlicher Auskunftsvertrag (Anlagevermittlungsvertrag) zustande gekommen ist, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Belehrungspflicht des Steuerberaters gegenüber seinem Auftraggeber ergibt sich erstrangig bereits aus dem Steuerberatungsvertrag. Hieraus resultierend schuldet der Steuerberater grundsätzlich eine umfassende Aufklärung über die Arten und Möglichkeiten der zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil v. 7.5.1991, IX ZR 188/90). Der BGH sah es weiterhin als erwiesen an, dass die Aussicht, an der Zeichnung der Fonds mitzuverdienen, einer unparteiischen...