Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Simon Beyme
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (nachfolgend: Steuerberater) sind nach §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 StBerG i. V. m. § 1 StBVV regelmäßig verpflichtet, ihre Steuerberatungsleistungen nach der StBVV abzurechnen. Im April 2019 waren die BStBK und der DStV mit Vorschlägen zur Modernisierung und praxisgerechten Weiterentwicklung der StBVV an das BMF herangetreten. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass gebührenrechtliche Anpassungen zuletzt im Jahr 2012 erfolgten, in einigen Teilbereichen der Verordnung allerdings noch weiter zurücklagen, wurde seitens der BStBK und des DStV dringender Handlungsbedarf gesehen.
Das BMF hat nunmehr mit Zustimmung des Bundesrats (vgl. BR-Drucks. 193/20 [Beschluss] v. 5.6.2020) die StBVV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an mehreren Stellen angepasst.
Einforderung der Vergütung (§ 9 Abs. 1 StBVV)
Bisher war nur die Rechnungsstellung in Papierform oder die elektronische Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 StBVV entfällt die zwingende Anforderung, dass der Steuerberater Rechnungen eigenhändig unterschreiben muss. Er kann nunmehr Rechnungen auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Auftraggeber übersenden, wenn diese der Textform zugestimmt haben. Die Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers bedarf keiner besonderen Form und ist ebenfalls in Textform zulässig. Sie kann auch nachträglich erklärt werden. Zudem reicht es aus, wenn die Zustimmung einmalig erteilt wird.
Richtigkeit, Angemessenheit und Kenntnisnahme der Rechnung durch den Steuerberater
Die Änderung des § 9 StBVV dient der Weiterführung der Digitalisierung bei den steuerberatenden Berufen und steht im Einklang mit den bereits erfolgten Änderungen der §§ 4 und 14 StBVV, da auch bei einer Vergütungsvereinbarung oder Pauschalvereinbarung die eigenhändige Unterschrift nicht mehr verlangt wird.
Von entscheidender Bedeutung sind die Richtigkeit, Angemessenheit und Kenntnisnahme der Rechnung durch den Steuerberater, nicht hingegen die eigenhändige Unterschrift. Eine Rechnung per E-Mail kann dem verantwortlichen Steuerberater eindeutig zugeordnet werden. Die Eigenverantwortlichkeit ist zudem (bereits) in § 57 StBerG hinreichend geregelt.
Streichung der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Einer gesonderten Tabelle für Gebühren für Rechtsbehelfe bedarf es nicht mehr, weil für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in § 40 StBVV nunmehr auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß verwiesen wird. Mit dem Verweis auf die Anwendung des RVG wird sichergestellt, dass Steuerberater im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten.
Damit einhergehend ist auch § 21 Abs. 2 StBVV, der die Honorierung der Prüfung eines Rechtsmittels durch einen noch nicht mit der Angelegenheit befassten Steuerberaters regelt, neu gefasst worden. Im Fall einer derartigen Prüfung richtet sich die Vergütung künftig nach den Bestimmungen des RVG. In Anlehnung an die Regelungen des RVG werden alle gerichtlichen Rechtsmittel erfasst. Die bisherige Regelung, dass der Steuerberater die Gebühr nur erhält, wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät oder eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird, wird durch die Anrechnungsbestimmung in den Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG ersetzt.
Gebührenerhöhungen
Dem Steuerberater steht für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels künftig eine Gebühr mit einem Rahmensatz von 0,5 bis 1,0 (Nr. 2100 VV RVG) nach der Tabelle des RVG zu. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht eine Rahmengebühr von 30 bis 320 EUR. Beide Gebühren sind auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Die v. g. Gebühren erhöhen sich auf einen Gebührensatz von 1,3 (Nr. 2101 VV RVG) bzw. auf eine Rahmengebühr von 50 bis 550 EUR (Nr. 2103 VV RVG), wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden ist.
Anhebung der Obersätze und Oberwerte
Aufgrund der Preisentwicklung und in Angleichung an die Werte des RVG, aber auch zur Berücksichtigung gestiegener Komplexität bei der Erstellung von Gewinnermittlungen, sind folgende Anhebungen erfolgt:
StBVV |
Gebühren, Auslagen |
Regelungen im Detail |
§ 13 Satz 2 |
Zeitgebühr |
Höchstens 75 EUR statt bisher 70 EUR je angefangene halbe Stunde |
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 |
Kilometerpauschale |
Erhöhung auf 0,42 EUR (bisher: 0,30 EUR) je gefahrenen Kilometer |
§ 18 Abs. 3 Satz 1 |
Tage- und Abwesenheitsgelder |
Abwesenheit von
- nicht mehr als 4 Stunden: 25 EUR (bisher 20 EUR)
- 4 bis 8 Stunden: 40 EUR (bisher: 35 EUR)
- mehr als 8 Stunden: 70 EUR (bisher: 60 EUR)
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§ 25 Abs. 1 |
Gewinnermittlung |
Erhöhung des
- Oberwerts der Rahmenge...
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