Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Simon Beyme
Da die Hemmschwelle der Mandanten gesunken ist, sich nach der Beendigung des Mandats mit dem Steuerberater über die Vergütung zu streiten, sind Vergütungsvereinbarungen immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ist die Vergütungsvereinbarung nicht wirksam, verliert der Steuerberater den Honorarprozess. Er hat in diesem Fall nicht nur keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Zusätzlich hat er auch noch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Umso wichtiger ist es, beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung Fehler zu vermeiden.
Folgende Anforderungen muss eine wirksame Vergütungsvereinbarung erfüllen:
- Die gesetzlich vorgegebenen formellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein,
- sie darf nicht sittenwidrig sein und
- sie muss die Schranken, die sich aus den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, beachten, sofern es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt.
Gebührenvereinbarung muss formelle Voraussetzungen erfüllen
Die formellen Voraussetzungen hängen von dem Inhalt der Vereinbarung ab. Insbesondere bei der Vereinbarung einer höheren Vergütung nach § 4 StBVV und der Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV sind formelle Anforderungen zu beachten.
Eine Vereinbarung über eine höhere als die gesetzliche Vergütung nach § 4 Abs. 1 StBVV liegt vor, wenn die theoretisch mögliche höchste Gebühr nach der StBVV überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss v. 7.5.2013, IX ZA 1/13).
Zeitgebühr statt Wertgebühr vereinbaren
Die Vereinbarung einer Zeitgebühr statt einer Wertgebühr ist grundsätzlich formlos möglich. Gleichwohl sollte diese Vereinbarung immer die formellen Anforderungen des § 4 Abs. 1 StBVV erfüllen.
Wird statt der gesetzlichen Wertgebühr eine Zeitgebühr vereinbart, steht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses i. d. R. noch nicht fest, ob der Mandant bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand im Ergebnis einen höheren Betrag schuldet als bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Wertgebühr. Ein Vergleich zwischen der Abrechnung nach Zeitaufwand und der Höhe der gesetzlichen Gebühr ist erst möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Steuerberaters.
Stellt sich am Ende der Tätigkeit heraus, dass die vereinbarte Zeitvergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, besteht ein Anspruch auf die Zeitgebühr nur, wenn die Vergütungsvereinbarung den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 StBVV entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann der Steuerberater nur die gesetzliche Vergütung abrechnen.
Bei einer Vereinbarung über eine höhere Vergütung muss die Erklärung des Mandanten in Textform abgegeben werden. Bei der Textform (vgl. § 126b BGB) genügt es, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder in anderer, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben wird. Dabei muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift erkennbar gemacht werden.
Vergütungsvereinbarung per E-Mail genügt
Eine Vergütungsvereinbarung kann wirksam per Fax, E-Mail oder SMS abgeschlossen werden. Es reicht also, wenn der Steuerberater die Vergütungsvereinbarung per E-Mail an den Mandanten schickt und dieser ebenfalls per E-Mail sein Einverständnis erklärt.
Gesprochene Mitteilungen, die digitalisiert versendet und beim Empfänger von der akustischen zur optischen Wahrnehmbarkeit umgewandelt werden, entsprechen nicht der Textform.
Wurde die Textform nicht eingehalten, ist die Rückforderung des gezahlten Honorars durch den Mandanten ausgeschlossen, wenn die höhere Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV). An der Freiwilligkeit fehlt es allerdings, wenn der Mandant gar nicht weiß, dass die bezahlte Gebühr höher ist als die gesetzliche Gebühr.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StBVV muss die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein. Unproblematisch ist die Bezeichnung als "Honorarvereinbarung".
Die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StBVV).
Eine Vergütungsvereinbarung darf nur Regelungen beinhalten, die unmittelbar mit der Vergütungsvereinbarung im Zusammenhang stehen. Dazu gehören z. B. Regelungen
- zur Fälligkeit der Vergütung,
- zur Vorschusszahlung,
- zu den Modalitäten der Abrechnung,
- zur Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Mandats,
- zur Verjährung.
Die Vergütungsvereinbarung muss deutlich abgesetzt sein von anderen Regelungen, wie z. B. Regelungen über Haftungsbeschränkungen oder Kündigungsrechte. Deutlich abgesetzt ist die Vergütungsvereinbarung, wenn sie sich so deutlich vom übrigen Vertragstext abhebt, dass der Auftraggeber sofort erkennen kann, dass es sich um eine gesonderte Vereinbarung handelt.
Vergütungsvereinbarung gesondert treffen
Der sicherste Weg ist, die Vergütungsvereinbarung in einer gesonderten Urkunde zu treffen.
Die Vergütungsvereinbarung da...