Frage:

Ich erstelle für Mandanten auch Zusammenfassende Meldungen (ZM). Kann ich diese separat abrechnen, auch wenn ich für die entsprechenden Mandanten eine "Vollbuchführung" erstelle?

Antwort:

Durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012 (BGBl I 2012, S. 2637) wurden in § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV nach "Umsatzsteuer-Voranmeldung" die Worte "sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen" ergänzt.

Diese seit 20.12.2012 geltende Fassung sieht also eine zusätzliche Gebühr für ergänzende Anträge und Meldungen vor, zu denen auch die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG zählt (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 24, Rz. 19, Stand 9.9.2020; Honorargestaltung 5/2019).

Für eine ZM kann also grundsätzlich eine separate Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV abgerechnet werden. Gegenstandswert sind 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 EUR.

Die spannendere Frage, auf die Sie abzielen, ist aber, ob die separate Gebühr für die ZM bei Abrechnung von FiBu-Gebühren nach § 33 Abs. 1, 3 oder 4 StBVV über § 33 Abs. 8 StBVV abgegolten ist. Hierzu findet man in der Kommentarliteratur wenig, sodass eine Auslegung erforderlich ist.

Erster Anknüpfungspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. § 33 Abs. 8 StBVV lautet: "Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten."

Da in § 33 Abs. 8 StBVV ausdrücklich nur auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung (in § 33 Abs. 8 StBVV interessanterweise im Unterschied zu § 24 Abs. 7 StBVV ohne Bindestrich geschrieben) abgestellt wird, nicht jedoch auch auf "ergänzende Anträge und Meldungen", sind diese, also auch die ZM, m. E. nicht von der Abgeltungswirkung umfasst. Ein redaktionelles Versehen kann weitgehend ausgeschlossen werden, da der Wortlaut in einer der seit 2012 erfolgten Änderungen hätte angeglichen werden können.

Der Wortlaut sieht also bewusst nur eine Abgeltungswirkung für Umsatzsteuervoranmeldungen vor und ausgehend von diesem Verständnis ist es gut vertretbar, bei einer "Vollbuchführung" neben den FiBu-Gebühren nach § 33 Abs. 1, 3 oder 4 StBVV auch Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV für die Erstellung der ZM abzurechnen.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FAfStR/Ldw.-Buchst., Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg, Berlin

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