Jürgen Berners, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Frage: Eine Frage, die mich wieder zu Beginn des Jahres beschäftigt, ist die Abrechnung der "Dauerfristverlängerung" für die Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldung.
Antwort: Zunächst ist zu sehen, dass nach § 33 Abs. 8 StBVV die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Gebühren nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 StBVV abgegolten ist.
Die "Dauerfristverlängerung" besteht aus
- dem Antrag auf Dauerfristverlängerung gem. § 46 UStDV und
- der Anmeldung der Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV).
Beides ist in einem Vordruck der Finanzverwaltung („USt 1 H") zusammengefasst und wird deshalb einheitlich gestellt und angemeldet.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung sowie hierzu ergänzende Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert beträgt 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 EUR.
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldung. Der Antrag stellt auch keinen hierzu ergänzenden Antrag dar, vielmehr ist es ein neuer und gesonderter Antrag. Zudem muss er auch nicht zwingend gestellt werden. Das Tatbestandsmerkmal "hierzu" liegt daher nicht vor.
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ergänzt keine einzelne Voranmeldung oder alle Voranmeldungen. Die Voranmeldungen liegen in der Vergangenheit und stellen die Grundlage für den Antrag auf Dauerfristverlängerung für das neue Jahr dar. Es wird also keine alte Voranmeldung ergänzt. Es wird hinsichtlich der Zahlung der monatlichen Umsatzsteuer für das neue Jahr eine Verlängerung der Voranmeldung und der Zahlung erreicht. Dies ist m. E. eine neue Angelegenheit.
Es liegt auch nur eine Angelegenheit vor, obwohl es sich um einen Antrag (auf Dauerfristverlängerung) und eine Anmeldung (der Sondervorauszahlung) handelt.
Dies ergibt sich daraus, dass nach § 46 UStDV der Antrag zu stellen ist und nach § 47 UStDV die Fristverlängerung unter der Auflage zu gewähren ist, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Höhe dieser Vorauszahlung muss der Unternehmer berechnen. Dies wird in dem Formular zwar als "Anmeldung" formuliert, stellt aber keine gesonderte Anmeldung dar.
§ 23 Nr. 10 StBVV regelt die Gebühr für sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung mit Berechnung der Höhe der Sondervorauszahlung ist nach dieser Vorschrift als eine gesonderte Angelegenheit abzurechnen. Der Gegenstandswert besteht in der Höhe der Sondervorauszahlung mit einem abzurechnenden Satz von 2/10 –10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A.
Da die Gesetzestexte nicht eindeutig sind, ist m. E. auch eine Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV vertretbar.
Die Gebühr ist jedenfalls auch dann abrechenbar, wenn der Steuerberater die Buchhaltung erstellt hat. Dies folgt daraus, dass in § 33 Abs. 8 StBVV nur die Abgeltung der Gebühren nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 StBVV geregelt ist. Durch die Vielzahl der Anträge kann einiges an Honorar zusammenkommen.
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine Meldung an das Finanzamt, mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Umsätze berichtet. Der Meldezeitraum ist das Quartal. Die ZM ist als "Meldung" nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV abzurechnen, was sich bereits aus der Verwendung des Wortes "Meldung" ergibt.
Es stellt sich die Frage, ob die ZM als eine gesonderte Angelegenheit abzurechnen ist oder ob sie einen Rechnungsposten in der Umsatzsteuervoranmeldung darstellt. Der Wortlaut des Gesetzes "hierzu ergänzender … Meldungen" hilft nicht weiter. Da es sich um ein gesondertes Formular handelt, vertrete ich nunmehr die Ansicht, dass diese ZM eine gesonderte Angelegenheit darstellt.
Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, Füssen/Schleiden