Angaben in der Zusammenfassenden Meldung


Angaben in der Zusammenfassenden Meldung

Bestimmte Angaben müssen Unternehmer in ihren ZM machen. Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine innergemeinschaftliche Warenlieferung (§ 18a Abs. 7 Satz Nr. 1 UStG), eine innergemeinschaftliche Dienstleistung (§ 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG) oder eine Verbringung (§ 18a Abs. 7 Nr. 2 UStG) oder ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (§ 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG) handelt. Für Beförderungs- oder Versendungsfälle gemäß § 6b Abs. 1 UStG gilt § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG. Für den, der hier ohne Sorgfalt vorgeht und zu späte oder fehlerhafte Angaben macht, kann es teuer werden, denn die Berichtigung ist immer Pflicht.

In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Angaben zum Meldepflichtigen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG, Name, Anschrift usw.),
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers bzw. Leistungsempfängers,
  • für jeden einzelnen Erwerber oder Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen oder der Verbringung im Meldezeitraum (unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert). Bei Warenlieferungen ist das der Betrag, der auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung angemeldet wird,
  • bei sonstigen Leistungen zusätzlich ein Hinweis auf § 3a Abs. 2 UStG,
  • beim Verbringen von Gegenständen des Unternehmers aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers im anderen Mitgliedstaat und ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. 

Nachträgliche Änderungen bedürfen einer Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung

Ändert sich die Bemessungsgrundlage (Abschn. 18a.4 UStAE) durch

  • Rabatte,
  • Boni,
  • Skonti,
  • Rechnungsstornierungen oder
  • aufgrund von uneinbringlichen  Forderungen nachträglich, 

muss der Unternehmer eine berichtigte Meldung abgeben.

Derartige Berichtigungen müssen in dem Meldezeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist, gemeldet werden. Dabei wird die Änderung von der Summe der Bemessungsgrundlagen (der in diesem Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen oder Dreiecksgeschäfte) abgezogen (§ 18a Abs. 7 a. E. und § 17 UStG). Ergibt sich durch die Saldierung ein negativer Betrag, ist dieser mit einem Minuszeichen zu versehen.

Berichtigungspflicht bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

Erkennen Unternehmer nachträglich, dass ihre Angaben in einer abgegebenen ZM unrichtig (z. B. fehlerhafte zeitliche Zuordnung; Meldung eines meldefreien Vorgangs, falsche USt-IdNr.) oder unvollständig (Nichtmeldung) waren, besteht eine besondere Berichtigungspflicht. In diesem Fall müssen die Unternehmer die ursprüngliche ZM innerhalb von einem Monat berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG) durch Abgabe eines weiteren Vordrucks für eine ZM für den zu berichtigenden Meldezeitraum. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer seinen Fehler erkennt (Abschn. 18a.5 UStAE). Ab dann hat der Unternehmer einen Monat Zeit, die berichtigte ZM beim BZSt einzureichen. Für die Fristberechnung gilt der Zeitpunkt des Eingangs der berichtigten ZM beim BZSt.

Praxis-Hinweis: Nur die zu berichtigenden Zahlen eintragen

In der berichtigten ZM dürfen die Angaben, die in der ursprünglichen ZM korrekt gemeldet worden sind, nicht wiederholt werden (sog. Netto-Berichtigung).

Folgen verspäteter und falscher Abgabe

Eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht. Da die USt-Voranmeldung und die ZM anhand der Buchhaltung erstellt werden, verkürzt sich eine für die USt-Voranmeldung gewährte Dauerfristverlängerung somit faktisch auf den 25. des Vormonats.

Wer eine ZM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt ordnungswidrig. Es drohen dann ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 UStG).

Verspätungszuschläge nach § 152 AO werden nicht erhoben (§ 18a Abs. 11 UStG).

Praxis-Hinweis: Zwangsgeld droht

Die Abgabe einer ZM kann erzwungen werden (§ 18a Abs. 11 Satz 1 UStG i. V. m. § 328 ff. AO), wie etwa durch die Festsetzung von Zwangsgeldern bis zu einer Höhe von 25.000 EUR.