Simon Beyme, Dr. Dario Arconada Valbuena
Wie wichtig es ist, Vertragspartner genau festzulegen, zeigt ein vom AG Meinerzhagen (Nordrhein-Westfalen) kürzlich entschiedener Fall (Urteil v. 20.2.2019, 4 C 174/18). Es ging um die Vergütung für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen für Eheleute für die Jahre 2011 bis 2016. Die Eheleute lebten seit Anfang 2017 dauerhaft getrennt. Nachdem sich die Ehefrau zunächst getrennt veranlagen lassen wollte, widersprach dem der Ehemann und teilte ihr mit, dass eine gemeinsame Veranlagung kostengünstig über seine Gewerkschaft erfolgen könne. Er sei aber, falls die Ehefrau damit nicht einverstanden sei, auch bereit, seine Unterlagen einem von ihr benannten Steuerberater zu übergeben, für dessen Kosten er dann allerdings nicht aufkommen werde.
Daraufhin begab sich die Ehefrau Ende 2017 zu einer Steuerberatungsgesellschaft und bat diese, für die Jahre 2011 bis 2016 die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Ehegatten zu erstellen. Hierzu gab der Ehemann auf Anweisung seiner getrennt lebenden Ehefrau die relevanten Unterlagen bei einer Mitarbeiterin der Steuerberatungsgesellschaft ab. Eine sachbezogene Unterredung fand dabei nicht statt. Im Nachgang wurden von der Steuerberatungsgesellschaft die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016 erstellt und an das Finanzamt übermittelt. Die Ehegatten wurden sodann gemeinsam veranlagt.
Die Steuerberatungsgesellschaft stellte dem Ehemann die Erstellung der ihn betreffenden Anlagen N für die Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2016 unter Ansatz der gesetzlichen Mindestgebühr mit insgesamt rd. 1.000 EUR in Rechnung und rechnete die Steuererklärungen im Übrigen gegenüber der Ehefrau ab.
Der Ehemann lehnte die Zahlung ab, da er nie Vertragspartner der Steuerberatungsgesellschaft geworden sei, sodass die Angelegenheit vor Gericht ging. Hier brachte die Steuerberatungsgesellschaft u. a. vor, dass der Ehemann die Mantelbögen der jeweiligen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016 unterschrieben habe.
Das AG Meinerzhagen entschied, dass der Steuerberatungsgesellschaft kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Ehemann zustand, da sie nicht nachweisen konnte, dass mit ihm ein Vertrag geschlossen wurde.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Ehefrau den Ehemann nicht im Rahmen einer Stellvertretung mitverpflichtet hat, da der Ehemann seiner getrennt lebenden Ehefrau unstreitig mitgeteilt hatte, dass er keine Zahlungsverpflichtung gegenüber einem von der Ehefrau ausgewählten Steuerberater eingehen wolle. Insofern lag keine Vertretungsmacht vor. Eine solche ergab sich auch nicht aus § 1357 BGB ("Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs"), da laut § 1357 Abs. 3 BGB die Vorschrift auf getrennt lebende Ehegatten keine Anwendung findet.
Der Ehemann habe auch keinen konkludenten Vertrag mit der Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossen. Die Abgabe der Unterlagen bei einer Mitarbeiterin der Steuerberatungsgesellschaft stellt keine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung dar, da es insofern bereits am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Der Ehemann beabsichtigte lediglich, auf Geheiß seiner getrennt lebenden Ehefrau, die erforderlichen Unterlagen der Steuerberatungsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Dies war für die Mitarbeiterin der Steuerberatungsgesellschaft auch erkennbar, weil sie zuvor nur Kontakt zur Ehefrau hatte und es während der Übergabe der Unterlagen zu keiner vertragsbezogenen Unterredung kam.
Auch die Unterzeichnung der entsprechenden Mantelbögen der Steuererklärungen stellte keinen Vertragsschluss dar. Denn die Unterschrift auf einem Mantelbogen ist eine Willenserklärung gegenüber dem Finanzamt, nicht aber gegenüber dem Steuerberater. Der Umstand, dass ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt empfangsbevollmächtigt wird, führt ebenfalls nicht zu einem Auftrag zur Erstellung der Steuererklärung. Vollmacht und Auftrag sind bereits deshalb zu trennen, weil beide unterschiedliche Konsequenzen mit sich bringen.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Bereicherungsrecht scheiterten am unstreitig entgegenstehenden Willen des Ehemanns, sodass die Steuerberatungsgesellschaft auch insofern leer ausging.
Unterschrift beider Ehegatten im Steuerberatungsvertrag
Im konkreten Fall könnte die Steuerberatungsgesellschaft insofern "Glück" haben, als dass die ausstehende Vergütung noch bei der Ehefrau, mit der ein Auftrag bestand, eingefordert werden kann. Anders sähe es aus, wenn Rechnungsstellung und Klage so lange gedauert hätten, bis die Ansprüche verjährt sind (3 Jahre zum Jahresende nach erbrachter Leistung). Falls gegenüber der Ehefrau aber eine Zusage bestand, dass die Anlagen N des Ehemanns (nur) diesem in Rechnung gestellt werden, könnte es mit Einforderung der 1.000 EUR schwierig werden.
Liegt nur die Unterschrift eines Ehegatten vor, ist umstritten, ob man sich für ein Vorgehen gegen den anderen Ehegatten auf § 1357 BGB berufen kann ("Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbeda...