Dr. Dario Arconada Valbuena, Dr. Andreas Nagel
Eine Bestimmung des Gerichtsstands ist gerade bei der Erhebung von Schadensersatzklagen gegen Beratungsgesellschaften praxisrelevant. Das OLG Zweibrücken (Beschluss v. 2.4.2024, 2 AR 20/23) hat daher vor dem Hintergrund etwaiger Beratungsfehler i. R. d. Jahresabschlusserstellung/-prüfung entschieden.
Prozessökonomische Gründe heranziehen
Im Allgemeinen sprechen bereits prozessökonomische Gründe dafür, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands ein Gericht auszuwählen, das näher am (Wohn-)Sitz der Parteien liegt als ein anderes Gericht und in dessen Bezirk somit auch mehrere Zeugen wohnen.
Hintergrund
Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers ergibt sich bereits aus § 323 Abs. 1 HGB. Demnach sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird insoweit bestraft, wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses oder eines Konzernzwischenabschlusses unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321 HGB) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) erteilt. Handelt der Täter hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zum Jahresabschluss, zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder zum Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist (§ 332 Abs. 1 f. HGB).
Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 332 Abs. 1 HGB setzt somit voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt hingegen nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.3.2020, VII ZR 236/19, ZIP 2020, S. 1024).
Streitsachverhalt
Der Antragsteller war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer prüfungspflichtigen großen Kapitalgesellschaft. Er beabsichtigte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und deren beide Geschäftsführer gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, insbesondere wegen eines behaupteten sog. Quotenverringerungs- und Insolvenzvertiefungsschadens. Die Antragsgegner hätten ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung des Jahresabschlusses verletzt. Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses seien erhebliche Umstände nicht erwähnt worden und der Bestätigungsvermerk inhaltlich falsch gewesen. Die Schuldnerin sei bereits damals überschuldet und somit zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet gewesen. Aufgrund mehrerer Fehler bei der Abschlussprüfung sei der Insolvenzeröffnungsantrag erst verspätet gestellt worden. Hierfür hafte der Abschlussprüfer, wobei sich der hierdurch verursachte Schaden der Gesellschaft nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags bemesse.
Da die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand in 3 unterschiedlichen Gerichtsbezirken hatten und auch kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bestand, hat der Antragsteller die Gerichtsstandsbestimmung beantragt und angeregt, das LG Landau als zuständiges Gericht zu bestimmen. Hierbei wurde vorgebracht, dass dort der Prüfungsauftrag entgegengenommen worden sei und sich die relevanten Aufzeichnungen befänden. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sei nicht festzustellen, weil der Ort der Abschlussarbeiten unklar sei.
Die Antragsgegner, welche im Übrigen die Zulässigkeit des Antrags rügen, sprechen sich für eine Bestimmung des LG Mannheim aus. Dort liege der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits. Am Hauptsitz seien zudem alle Jahresabschlussprüfungen durch die dortigen Mitarbeiter durchgeführt worden. Darüber hinaus sei zugunsten des LG Mannheim eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Dies ergebe sich aus den "Allgemeinen Auftragsbedingungen", welche dem Prüfungsbericht beige...