Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage wird das Landgericht Mannheim bestimmt.
Gründe
I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Hierbei stützt sie sich auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sowohl der Insolvenzschuldnerin, die ihren Sitz in ... hatte, als auch in ihrer Eigenschaft als Prozessstandschafterin aller Insolvenzgläubiger wegen eines behaupteten Quotenverringerungs- und Insolvenzvertiefungsschaden. Die Insolvenzschuldnerin war eine große Kapitalgesellschaft deren Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer geprüft werden mussten. Unter dem 5. Dezember 2019 wurde die Antragsgegnerin zu 1) als Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2019 gewählt. Das Mandat bearbeiteten die Antragsgegner zu 2) und 3), die beide einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) waren. Sie nahmen die Prüfungstätigkeiten vor und unterschrieben am 4. Mai 2020 den Prüfungsbericht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat eine Niederlassung in ....
Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand zuständige Gericht für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klage ist das Landgericht Mannheim. Daneben besteht für diese der besondere Gerichtsstand der Niederlassung bei dem Landgericht Landau in der Pfalz. Dort besteht zudem der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2), während insoweit zuständiges Gericht für die gegen den Antragsgegner zu 3) gerichtete Klage das Landgericht Frankenthal ist.
Die Antragstellerin trägt vor, eine wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1), nach welchen ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit dem Auftrag oder den darunter erbrachten Leistungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten Mannheim sein solle, sei nicht erfolgt, weil diese vor Vertragsschluss nie vorgelegt worden seien. Die Antragsgegner hätten ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung des Jahresabschlusses verletzt. Dabei würden die Antragsgegner zu 2) und 3) u.a. aus § 323 Abs. 1 HGB haften, weil sie als gesetzliche Vertreter bei der Abschlussprüfung mitgewirkt hätten. Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses seien erhebliche Umstände nicht erwähnt worden und der Bestätigungsvermerk inhaltlich falsch gewesen. Die Schuldnerin sei bereits damals überschuldet und somit zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet gewesen. Aufgrund mehrerer - im Einzelnen genauer dargelegter - Fehler bei der Abschlussprüfung sei der Insolvenzeröffnungsantrag erst verspätet gestellt worden. Hierfür hafte der Abschlussprüfer, wobei sich der hierdurch verursachte Schaden der Gesellschaft nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags bemesse. Es sei ein Insolvenzvertiefungsschaden von 41.628.327,78 EUR entstanden.
Die Antragstellerin hat die Gerichtsstandsbestimmung beantragt und angeregt, das Landgericht Landau in der Pfalz als zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie hat vorgebracht, dass dort der Prüfungsauftrag entgegengenommen worden sei und sich dort die relevanten Aufzeichnungen befänden. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sei nicht festzustellen, weil der Ort der Abschlussarbeiten unklar sei.
Die Antragsgegner, welche im Übrigen die Zulässigkeit des Antrages rügen, sprechen sich für eine Bestimmung des Landgerichts Mannheim aus. Dort liege der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits. Am Hauptsitz der Antragsgegnerin zu 1) seien alle Jahresabschlussprüfungen durch die dortigen Mitarbeiter durchgeführt worden. Darüber hinaus sei zugunsten des Landgerichts Mannheim eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Auftragsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1), welche dem Prüfungsbericht beigefügt gewesen seien.
II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim als örtlich zuständiges Gericht.
1. a) Der Senat ist zur Entscheidung berufen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass - wie in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Regelfall für das Bestimmungsverfahren vorgesehen - noch kein Klageverfahren rechtshängig ist. In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall das Oberlandesgericht zuständig, das als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 51. Ed. 1. Dezember 2023, ZPO § 36 Rn. 48; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 10). Dies ist vorliegend das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.
b) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
aa) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt das Vorliegen einer passiven Streitgenossenschaft voraus, die für das Bestimmungsverfahren schlüssig vorzutragen ist (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, a.a.O. Rn. 12 f.). Die Vorschrift ist auf alle Formen der passiven Streitgenossenschaft gemäß §§ 59 ff anzuwenden (vgl. MüKoZPO/Pa...