Frage: Anlässlich der Erstellung einer Feststellungs-Erklärung zum Bedarfswert erhielt ich keine ausreichend sichere Information über den Wert eines Grundstücks. Wie ermittelt man den Gegenstandswert? Meine dem Mandanten vorgeschlagene Lösung war, dass ich zunächst eine Vorschuss-Honorarnote erstelle und nach Bekanntgabe des Werts im zu erwartenden Bescheid diesen Wert als Gegenstandswert einsetze und dann eine Schlussrechnung erstelle. Eine Schätzung wollte ich nicht vornehmen, da es sich um einen sehr komplizierten, mit erheblichem "Halbwissen" ausgestatteten Mandanten handelt. Nun hat dieser Mandant just an dem Tag vor dem Versand der Vorschuss-Honorarnote das Mandat gekündigt. Die Bescheide ergehen künftig an einen Steuerberater-Kollegen. Ich befürchte, dass man mir weitere Auskünfte verweigert.

Antwort: Der Vorschuss ist in § 8 StBVV geregelt. Danach kann ein Steuerberater von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Doch die Formulierung ist tückisch. Wenn die Leistung erbracht ist, kann der Steuerberater danach für die entstandenen Gebühren eben den Vorschuss verlangen. Ein Vorschuss kann grundsätzlich jederzeit angefordert werden. Das Vorschussrecht entsteht mit der Auftragserteilung. Jedoch kann ein Vorschuss nicht mehr begehrt werden, wenn das Mandat beendet ist oder der Auftrag erledigt ist. Der neue Steuerberater darf Ihnen aufgrund des Berufsgeheimnisses ohne Einverständnis des Mandanten keine Auskunft erteilen. Dies wusste anscheinend der gut beratene Mandant.

Setzen Sie dem Mandanten eine Frist zur Erteilung der Auskunft über den Wert des Grundstücks. Diese Frist sollte ein genaues Datum enthalten, damit der Verzugszeitpunkt feststeht. Dieses Schreiben schicken Sie mit Einwurf-Einschreiben und nicht mit Einschreiben mit Rückschein. Denn bei einem Einschreiben mit Rückschein kann der Empfänger das Einschreiben nicht abholen und man ist in der schlechten Beweissituation, eine arglistige Zugangsverweigerung nachzuweisen. Dies gelingt kaum.

Nach Fristablauf konsultieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser wird auch eine Frist zur Erteilung der Auskunft setzen. Häufig motiviert der Briefkopf eines Rechtsanwalts zur Zahlung, denn der Mandant weiß: "Jetzt wird es ernst!" Die Anwaltskosten stellen einen Verzugsschaden dar, den der Mandant zu zahlen hat. Im Anforderungsschreiben wird der Rechtsanwalt bereits darauf hinweisen.

Nach ergebnislosem Fristablauf wird der Rechtsanwalt eine sog. Stufenklage erheben:

  1. In der ersten Stufe wird der Mandant auf Auskunftserteilung verklagt.
  2. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der daraufhin erteilten Antwort entstehen, wird durch einen weiteren Klageantrag die eidesstattliche Versicherung vom Mandanten verlangt, die strafbewährt ist.
  3. Danach wird der Rechtsanwalt das – sich aufgrund des aus der Auskunft ergebenden Grundstückswerts – Steuerberaterhonorar berechnen und eine bezifferte Zahlungsklage erheben sowie die Rechtsanwaltskosten als (nicht den Streitwert erhöhenden) Nebenantrag geltend machen.

Sollte der ehemalige Mandant nicht auf das dahingehende Urteil zahlen, wird das Urteil zwangsvollstreckt. Das dürfte leicht fallen, da Sie die Bankkontendaten des Mandanten haben.

 
Hinweis

Beauftragung eines Rechtsanwalts empfehlenswert

Da Gerichte Honorarstreitigkeiten von Steuerberatern häufig meiden "wie der Teufel das Weihwasser", ist auch in einfachen Fällen die Beauftragung eines mit der StBVV vertrauten Rechtsanwalts zu empfehlen. Ansonsten werden Sie leicht in einen Vergleich gedrängt, auch wenn Ihnen der Anspruch vollumfänglich zusteht. Gerne überlassen Gerichte auch die Rechtslage einem Sachverständigen und geben ein Gutachten in Auftrag, obwohl dies nicht erforderlich ist. Sie erhoffen sich dadurch Rechtsberatung über die StBVV, die sie dann auch im Gutachten erhalten.

Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, Schleiden/Freilassing

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