Zusammenfassung

 
Überblick

Die Beratung bei Fragen zur Ermittlung der Einlagenrückgewähr und damit einhergehend das Führen von Rechtsstreiten gehört nicht zu Ihrem Alltagsgeschäft. Herr Becker nimmt gerade deshalb einen BFH-Beschluss zum Anlass, die Thematik unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten für Sie einmal unter die Lupe zu nehmen.

1 Kostenrecht: Streitwert bei gesonderter Feststellung der Einlagenrückgewähr

Die Regelung des § 27 KStG bildet einen Bestandteil des Systems, das die Besteuerung von Kapitalgesellschaft und Anteilseigner miteinander verzahnt. Während Gewinne der Kapitalgesellschaft regelmäßig bei Ausschüttung einer Steuerbelastung beim Anteilseigner unterliegen, ist die bloße Rückgewähr des investierten Kapitals nicht steuerbar. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto dient mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen (Einlagenrückgewähr, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) zu identifizieren bzw. von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren. Um dies zu gewährleisten, wird ausgehend vom Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das steuerliche Einlagekonto um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortgeschrieben und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.

Körperschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtig sind, können gem. § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG eine Einlagenrückgewähr leisten, wenn sie Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1-6 KStG und der §§ 28 und 29 KStG zu ermitteln. Der als Leistung i. S. d. § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG zu berücksichtigende Betrag wird nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG auf Antrag der Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt (vgl. FG Köln, Urteil v. 25.8.2015, 2 K 141/11, EFG 2015, S. 2218).

Während die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine bestandskräftige gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG insbesondere nach § 129 AO korrigiert werden kann, die Finanzgerichte in den letzten Jahren auffällig oft beschäftigt, gehört die Beratung bei Fragen im Zusammenhang mit der ­Ermittlung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG und damit einhergehend das Führen von diesbezüglichen Rechtsstreiten nicht zum Alltagsgeschäft des Steuerberaters. Gleichwohl soll die ­Thematik unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet werden. Anlass gibt der Beschluss des BFH v. 5.12.2018 (Az. I E 9/18, BFH/NV 2019, S. 411), dem folgender Leitsatz vorangestellt ist:

Zitat

Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen.

Die Klägerin ist eine luxemburgische Gesellschaft und wurde im Jahr 2009 von ihrer Gesellschafterin, einer deutschen Gesellschaft, liquidiert. 2010 stellte die durch ihre Gesellschafterin als Liquidatorin vertretene Klägerin einen Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr i. H. v. 66.988.346 EUR nach § 27 Abs. 8 KStG. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nicht mehr steuerrechtsfähig sei und durch die Liquidatorin nicht mehr vertreten werden könne.

Das FG Köln (Urteil v. 17.5.2017, 2 K 2310/13, EFG 2017, S. 1375) hat die Klage abgewiesen. Prozessual hat es zwar die Beteiligtenfähigkeit der liquidierten Gesellschaft bejaht. In der Sache selbst hat es entschieden, dass es das BZSt zu Recht abgelehnt habe, die begehrte Feststellung einer Einlagenrückgewähr vorzunehmen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der abgeschlossenen Liquidation hinsichtlich einer aktiven Antragstellung nicht mehr steuerrechtsfähig gewesen sei. Die Kosten des Verfahrens hat es nach § 135 Abs. 1 FGO der unterlegenen Klägerin auferlegt. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Beschluss v. 18.7.2016, I B 66/17). Auch insoweit hatte die Klägerin die Kosten zu tragen.

Die Kostenstelle des BFH ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert von 6.698.834 EUR (= 10 % des Betrags der Einlagenrückgewähr) ausgegangen. Es stützte sich dabei auf eine Entscheidung des FG Köln (Beschluss v. 8.8.2016, 10 Ko 3506/15, EFG 2016, S. 1557).

 
Hinweis

Pauschalsatz von 10 % der Ausschüttung sachgerecht

Sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Feststellung auf die Anteilseigner nicht konkret ...

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