Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
Ein Steuerberater darf in fremder Sache keine Inkasso-Dienstleistungen übernehmen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung keine Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist.
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will der Gesetzgeber der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht.
Kein gewerbliches Inkasso für Steuerberater
Ein Steuerberater darf kein gewerbliches Inkasso betreiben. Dieses Verbot umfasst auch, dass der Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (BVerwG, Urteil v. 26.9.2012, 8 C 26.11).
Eigeninkasso von Forderungen nach der StBVV
Eigene Forderungen aus seiner Kanzlei kann der Steuerberater jederzeit gerichtlich titulieren lassen. Dabei bietet sich das online Mahnbescheidsverfahren (www.online-mahnantrag.de) über die jeweiligen zentralen Mahngerichte an. Das Mahnverfahren dient der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen.
Bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung muss der Steuerberater eine Sache berücksichtigen: Das Gesetz sieht vor, dass sich Parteien in einem Rechtsstreit unter bestimmten Voraussetzungen eines Rechtsanwalts bedienen müssen, damit die Gerichte überhaupt tätig werden. Grundsätzlich können Parteien ohne Rechtsanwälte nicht vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten oder gar dem Bundesgerichtshof auftreten. Vor diesen Gerichten besteht ein sog. Anwaltszwang. Anwaltszwang bedeutet, dass eine Partei nicht mehr selbst Anträge an das Gericht stellen kann, sondern einen Rechtsanwalt, der bei dem jeweiligen Gericht zugelassen sein muss, beauftragen muss, der für sie Anträge stellt und verhandelt.
Honorar als Innenumsatz
Eine steuerbare Leistung liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer gegenüber einem Dritten (Unternehmer oder Nichtunternehmer) eine Leistung gegen Entgelt erbringt oder wenn er in genau definierten gesetzlichen Fiktionen eine Leistung für unternehmensfremde Zwecke ausführt. An einer solchen, nach außen gerichteten Leistung fehlt es bei einem Innenumsatz, bei dem der Unternehmer innerhalb seines einheitlichen Unternehmens Leistungen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen erbringt. Denn Umsätze zwischen Teilen ein und desselben umsatzsteuerlichen Unternehmens, v. a. zwischen Abteilungen und/oder Betrieben derselben Person oder zwischen verschiedenen natürlichen wie juristischen Personen, die gemeinsam einen Organkreis bilden, sind Innenumsätze.
Umsatzsteuerliche Behandlung (Grundsatz)
Innenumsätze können niemals steuerbar sein, da zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Leistung an eine andere Person vorliegt (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 UStG).
Rechtsanwalt in eigener Sache
Vertritt sich ein Rechtsanwalt in eigener Sache selbst, entstehen keine Gebühren, da ein Rechtsanwalt mit sich selbst keinen Anwaltsvertrag schließen kann.
Um diese "Lücke" zu schließen, schafft die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Kostenerstattungsanspruch, dem gar keine tatsächlichen Kosten zugrunde liegen. Für die Kostenerstattung wird ein Vergütungsanspruch fingiert, der dann zu erstatten ist. Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nicht für die außergerichtliche Vertretung.
Soweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, umfasst dieser allerdings grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer, da diese Teil der gesetzlichen Vergütung ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist (vgl. AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rn. 44 f.).
Als Innengeschäft keine Umsatzsteuer fällig
Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört.
Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg, MDR 1999, S. 764; OLG München, MDR 2003, S. 177).
Steuerberater in eigener Sache
Vertritt sich ein Steuerberater in eigener Sache selbst vor Gericht, entstehen keine (Rechtsanwalts-)Gebühren, da ein Steuerberater mit sich selbst keinen (Anwalts-)Vertrag schließen kann. Diese "Lücke" ist auch nicht über § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO analog zu schließen. Dies wird z. B. aus § 4 Abs. 1 und 3 RDG deutlich.
Auch eine Anwendung des RVG über die StBVV scheidet aus, da die Regelungen in den §§ 17 Abs. 2, 44, 45 und 46 StBVV das Tätigwerden des Steuerberaters vor einem Zivilgericht abbilden.
Vor diesem Hintergrund ...