Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Dario Arconada Valbuena
Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG beträgt 1,2. Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen von Verkündungsterminen lösen alle gerichtlichen Termine eine Terminsgebühr aus. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG).
Uneinheitliche Sichtweise bei Terminsgebühr für Besprechungen
Umstritten ist, ob eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn die Parteien nur mittelbar über das Gericht kommunizieren, ohne dass ein unmittelbarer Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien zustande kommt. Nach h. M. und unter einschränkender Auslegung des nicht ganz eindeutigen Wortlauts der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz reformierten Vorschrift, müsse die Gegenseite unmittelbar an der Besprechung beteiligt sein. Der Gesprächspartner müsse in der Lage sein, über den Streitstoff zu verfügen, was bei einem Richter nicht der Fall sei. Nach der Mindermeinung soll es hingegen ausreichen, wenn die Besprechung mittelbar über das Gericht erfolgt. Telefonate der Parteien mit dem Gericht würden die direkte Kontaktaufnahme ersetzen, die Konstellation sei mit derjenigen einer Telefonkonferenz vergleichbar (vgl. Feiter, StBVV-Kommentar, StBVV § 45 Rz. 9 mit umfangreichen Rspr. Nw.; vgl. auch HHG 7/2017).
FG Düsseldorf: Keine einschränkende Auslegung geboten
Während die Mehrheit der Finanzgerichte das Entstehen einer Terminsgebühr bei Telefonaten des Berichterstatters mit den Beteiligten ablehnt, hat das FG Düsseldorf aktuell (FG Düsseldorf, Beschluss v. 14.1.2020, 11 Ko 186/19 KF) mit beachtlichen Argumenten entschieden, dass ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessvertreter eine Terminsgebühr auslöst.
Streitig: Höhe von Hinzuschätzungen
In dem Verfahren zur Hauptsache stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung. Während des Einspruchsverfahrens war es zudem nach entsprechendem Verböserungshinweis zu einer höheren Steuerfestsetzung gekommen.
Im Laufe des Klageverfahrens kam es zu einem Telefonat zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten. In diesem Gespräch ging es darum, ob eine Erledigung des Rechtsstreits auf Basis der angefochtenen Bescheide vor Verböserung im Einspruchsverfahren möglich sei. Ein Telefongespräch gleichen Inhalts hatte der Berichterstatter mit dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts geführt. In der Folge erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt, nachdem das Finanzamt die Steuerfestsetzungen i. S. d. Vorschlags des Berichterstatters geändert hatte.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ließ die vom Prozessbevollmächtigten angesetzte Terminsgebühr in ihrem Beschluss unberücksichtigt, weil nach ihrer Auffassung keine Besprechung zwischen den Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden habe.
Gericht gewährt Terminsgebühr
Das FG hat im Erinnerungsverfahren gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin entschieden, dass aufgrund der Telefonate des Berichterstatters mit dem Prozessbevollmächtigten und dem Finanzamt eine Terminsgebühr angefallen ist, da es sich um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung i. S. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Anlage 1 zum RVG gehandelt habe.
Nach der Gesetzesbegründung solle die Terminsgebühr sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr ersetzen. Die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitigen Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder Sachleitung sollten weitgehend entfallen. Der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater sollte nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb sollte die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen waren aus Sicht des Gesetzgebers bisher nicht honoriert worden. In der Praxis sei deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt worden, indem eine ausgehandelte Einigung nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wurde. Hierdurch entstanden die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr. Den Beteiligten sollte durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspar...