Dr. Dario Arconada Valbuena, Simon Beyme
Frage:
Ich habe für Mandanten zahlreiche geänderte Vorauszahlungsbescheide zur Einkommensteuer erhalten. Die Änderung erfolgte aufgrund der Berücksichtigung der Energiepreispauschale von 300 EUR. Ich gehe davon aus, dass noch weitere Bescheide eintreffen werden, die in der Kanzlei zu öffnen, in das Fristenbuch einzutragen, zu prüfen und an die Mandanten weiterzuleiten sind. Welcher gebührenpflichtige Sachverhalt kann hierfür abgerechnet werden?
Antwort:
Steuerbescheide müssen grundsätzlich nur geprüft werden, wenn ein entsprechender Auftrag vorliegt. Sofern schriftliche Verträge bestehen, wird die Bescheidprüfung regelmäßig mit vereinbart. Die Bescheidprüfung wird nach § 28 StBVV mit der Zeitgebühr abgerechnet.
Wenn – wie leider oft – nur mündliche Vereinbarungen bestehen, ist nicht sicher, ob ein Auftrag zur Bescheidprüfung besteht. Das kann für Steuerberater in beide Richtungen misslich sein: wird der Bescheid geprüft und die Tätigkeit nach § 28 StBVV abgerechnet, könnten Mandanten einwenden, dass keine Bescheidprüfung beauftragt war, sodass der Steuerberater ggf. auf der Rechnung sitzen bliebe (vgl. AG Eisleben, Urteil v. 9.12.1998, 21 C 203/96, DStRE 2000, S. 951, wonach der Auftrag zur Erstellung der Steuererklärung keinen Auftrag zur Bescheidprüfung umfasst). Andererseits gibt es auch "ermutigende" Rechtsprechung, wonach Steuerberater, die mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt sind und denen der Bescheid zugestellt wird, davon ausgehen dürfen, dass sie mit diesem Auftrag auch stillschweigend zur Überprüfung des Bescheids beauftragt sind (LG Münster, Urteil v. 13.1.2021, 110 O 10/20, Stbg 2022, S. 237 m. Anm. Beyme).
Prüft der Steuerberater den Bescheid nicht, sondern sendet ihn unkommentiert an den Mandanten weiter und der Bescheid erweist sich als fehlerhaft, könnte sich der Mandant darauf berufen, dass "natürlich" eine Bescheidprüfung mit beauftragt war und der Steuerberater für einen evtl. Schaden nun ersatzpflichtig sei. Da es vorliegend um geänderte Vorauszahlungen i. H. v. 300 EUR geht, ist das Haftungsrisiko grundsätzlich sehr überschaubar. Allerdings könnten im Vorauszahlungsbescheid auch Fehler enthalten sein, sodass eine Prüfung der Bescheide grundsätzlich angezeigt ist.
Die Abrechnung der Bescheidprüfung erfolgt nach §§ 28 i. V. m. 13 Satz 2 StBVV, also mit 30 bis 75 EUR je angefangene halbe Stunde. Zusätzlich kann die Auslagenpauschale des § 16 StBVV abgerechnet werden (20 % des Gebührenbetrags, höchstens jedoch 20 EUR).
Autor: Simon Beyme, RA/FAfStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin