Dr. Dario Arconada Valbuena, Dipl.-Finanzwirt Thomas Rennar
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil v. 4.7.2024 (14 K 463/23 E) zur Klageerhebung per Fax trotz beSt-Nutzungsmöglichkeit entschieden. Steuerberater sind hierbei seit dem 1.1.2023 grds. zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet. Eine Ersatzeinreichung einer Klageschrift bleibt nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. durch Telefax) hingegen lediglich zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
Sachverhalt
Streitig ist die Wirksamkeit der Klageerhebung per Fax. Mangels Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2016 und 2017 schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die Bescheide legten die Kläger Einspruch ein und reichten die Einkommensteuererklärungen nach. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Vermietung an eine GmbH zu einer Betriebsaufspaltung führe und setzte die bisherigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Gegen die resultierenden Einspruchsentscheidungen hat die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger sodann per Fax sowie nachfolgend per Brief Klage erhoben.
Entscheidung des FG Düsseldorf
Die Klage ist unzulässig (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.7.2024, 14 K 463/23 E).
1. Aktive beSt-Nutzungspflicht entscheidend
Die Kläger haben die Klageschrift nicht innerhalb der Klagefrist in der seit dem 1.1.2023 vorgeschriebenen Form eingelegt.
Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 FGO genannten, in das Steuerberaterverzeichnis gem. § 86b StBerG eingetragenen Gesellschaften i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 49 StBerG steht seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Das beSt ist hierbei ein sicherer Übertragungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Das beSt stand der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger auch im Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung der Klageschrift zur Verfügung. Eine wirksame gesetzliche Grundlage ist mit §§ 86 Abs. 2 Nr. 11, 86d Abs. 1 Satz 1, 86e Abs. 1 StBerG gegeben. § 86 Abs. 2 Nr. 11 StBerG sieht vor, dass die Einrichtung des beSt der BStBK obliegt. Die empfangsbereite Einrichtung des beSt erfolgt hierbei für jeden Steuerberater (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG) und jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (§ 86e Abs. 1 StBerG).
Die Anwendungsregel des § 157e StBerG steht der Wirksamkeit der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) nach Auffassung des Senats nicht entgegen. § 157e StBerG sieht für alle Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung der Steuerberaterplattform sowie des beSt deren Anwendung ab dem 1.1.2023 vor. Dies bezieht sich nach Auffassung des Senats allein auf deren zeitlichen Anwendungsbereich.
Der BFH hat auch bereits mehrfach entschieden, dass Steuerberater seit dem 1.1.2023 verpflichtet sind, das beSt zu nutzen (BFH, Beschlüsse v. 11.8.2023, VI B 74/22, BFH/NV 2023, S. 1221; v. 16.1.2024, VIII B 141/22, BFH/NV 2024, S. 405; v. 8.5.2024, II R 3/23, BFH/NV 2024, S. 804). Diese beSt-Nutzungspflicht besteht gem. §§ 86e, 157e StBerG auch für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft) i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG (BFH, Beschluss v. 23.1.2024, IV B 46/23, BFH/NV 2024, S. 392).
Die Einreichung der Klageschrift per beSt war daher verfristet.
2. Keine Ersatzeinreichung durch Telefax statthaft
Die Klageschrift durfte nicht im Wege der Ersatzeinreichung gem. § 52d Satz 3 und 4 FGO als Fax übermittelt werden.
Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. durch Telefax) zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Gem. § 52d Satz 4 FGO muss die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden. Eine vorübergehende technische Störung liegt z. B. bei einem Serverausfall vor. Es spielt nach den Gesetzgebungsmaterialien keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Prozessvertreters soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen (BT-Drs. 17/12634, S. 27).
Eine solche vorübergehende technische Störung lag im Streitfall jedoch bereits nicht vor, vielmehr hatte sich die ehemalige Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar nicht für das beSt registriert und konnte den ihr zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg nicht nutzen. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO ist hierin nicht zu sehen. Denn § 52d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar, hingegen nicht bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung (BFH, Beschluss v. 16.1.2024, VIII B 141/22, BFH/NV 2023, S. 1221).
Der Umstand, dass ein elektronisches Postfach noch...