Dr. Dario Arconada Valbuena, Dipl.-Finanzwirt Thomas Rennar
Zusammenfassung
Der Referentenentwurf zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 10.10.2024 bringt umfassende Anpassungen mit sich, die auf eine Erhöhung der Vergütung und eine Vereinfachung der Handhabung abzielen. Durch die Angleichung an das Rechtsanwaltsvergütungsrecht und die Anpassung der Gebührenstrukturen soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einer gerechten Vergütung für Steuerberater und den Interessen der Mandanten hergestellt werden. Herr Dr. Arconada klärt auf.
1 Referentenentwurf: Geplante Änderungen der StBVV im Überblick
Am 10.10.2024 wurde ein Referentenentwurf zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) veröffentlicht. Die Anpassungen betreffen die Vergütung der Steuerberater sowie die praktische Handhabung verschiedener Vorschriften.
Erhöhung der Vergütung für Steuerberater
Ein wesentlicher Punkt des Entwurfs ist die Erhöhung der Vergütung für Steuerberater. Die Anpassung orientiert sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung seit der letzten Anpassung im Jahr 2020. Bis zum Ende des ersten Quartals 2024 sind die tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft um etwa 8 % gestiegen. Daher soll eine lineare Erhöhung der Vergütung erfolgen, um einerseits den Anspruch der Berater auf Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung zu berücksichtigen und andererseits die steuerrechtliche Beratung erschwinglich zu halten. Ziel ist es, ein auskömmliches Vergütungsniveau zu schaffen, das die Erbringung von Dienstleistungen auch in strukturschwächeren Regionen sicherstellt.
Wertgebühren: Die Anpassung der Wertgebühren ist auf eine Erhöhung um rd. 6 % festgelegt. Dabei wurden die bereits gestiegenen Gegenstandswerte und der damit verbundene Anstieg der Gebühren in die Berechnung einbezogen. Die neuen Beträge sollen auf volle EUR gerundet werden.
Betragsrahmengebühren: Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung sollen um rd. 9 % steigen. Diese Anpassung fällt etwas höher aus als bei den Wertgebühren, da die Entwicklung der Verbraucherpreise hier bisher keinen Einfluss hatte.
Zeitgebühr: Die Abrechnung der Zeitgebühr soll in Zukunft minutengenau erfolgen, statt wie bisher auf Basis von angefangenen halben Stunden. Zudem wird der mittlere Gebührensatz um etwa 9 % auf 115 EUR je Stunde erhöht. Diese Anpassung dient dem Ausgleich der gestiegenen Personal- und Sachkosten.
Tage- und Abwesenheitsgelder: Bei Geschäftsreisen werden die Tage- und Abwesenheitsgelder angehoben. Für Reisen bis zu 4 Stunden wird der Betrag von 25 auf 30 EUR erhöht, für Reisen von 4 bis 8 Stunden von 40 auf 50 EUR, und bei längeren Reisen steigt das Abwesenheitsgeld von 70 auf 80 EUR.
Praxisgerechte Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung
Zur Vereinfachung der Handhabung sollen die Vorschriften über die Vergütungsvereinbarung weiter an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angelehnt werden. Dies betrifft insbesondere die Vereinfachung bei der Vertretung in verschiedenen Verfahren, um die Anwendung für Steuerberater zu erleichtern.
Liberalisierung von Pauschalvergütungsvereinbarungen
Die bestehenden Beschränkungen für Pauschalvergütungsvereinbarungen sollen entfallen. Künftig sind solche Vereinbarungen unter den allgemeinen Bedingungen für Vergütungsvereinbarungen zulässig, was zu einer Angleichung an die Rechtslage bei Rechtsanwälten führt.
Gebührenrechtliche Gleichstellung von schriftlichen Gutachten und Anträgen auf verbindliche Auskunft
Der Entwurf sieht vor, einen neuen Gebührentatbestand für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft einzuführen. Damit wird die Diskrepanz zwischen der Vergütung für schriftliche Gutachten und die für Anträge auf verbindliche Auskünfte abgeschafft. Zudem soll die doppelte Abrechnung eines Gutachtens und eines Antrags für denselben Gegenstand ausgeschlossen werden, um eine klare und transparente Vergütungsabrechnung zu fördern.
Weitere Änderungen der StBVV
Der Entwurf enthält zusätzliche Änderungen, darunter:
- Einrichtung einer Betragsrahmengebühr für Mitteilungen von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 146a Abs. 4 AO.
- Definition des Gegenstandswerts bei der Buchführung in Abhängigkeit von der jeweiligen Gewinnermittlungsmethode.
- Gebührentatbestände für Mindeststeuererklärungen und -berichte.
- Klarstellungen zur Zeitgebühr bei Meldungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung.
Autor: RA/FA StR Dr. Dario Arconada, LL.M., Hannover (www.steuerberatung-niedersachsen.de)
2 Bürokratieentlastungsverordnung: Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern in Sicht
Am 9.10.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von überflüssiger Bürokratie vorgelegt. Dieser Entwurf, bekannt als Bürokratieentlastungsverordnung (BEV-E), ist Teil einer breiteren Strategie zur Reduktion von Bürokratie und soll durch gezielte Maßnahmen die Belastungen für Unternehmen, den Berufsstand der Steuerberater sowie für die Bürger spürbar verringern.
Ein kleiner Bestandteil der Verordnung betrifft auch die StBVV. Die maßgeblichen Änderungen betreffen die Abschaffung des U...