Dr. Dario Arconada Valbuena, Dipl.-Finanzwirt Thomas Rennar
Frage: Ich habe für einen Mandanten erfolgreich ein Widerspruchsverfahren zu einer abgelehnten Coronahilfe (Überbrückungshilfe III) geführt. Nachdem die Bewilligungsstelle zunächst die beantragte Überbrückungshilfe III von rd. 75.000 EUR im Mai 2021 bewilligt hatte, kam im Juni 2023 aufgrund einer angeblich unzureichenden Mitwirkung ein Rückforderungsbescheid in nämlicher Höhe. Gegen die Rückforderung habe ich für den Mandanten im Juli 2023 Widerspruch eingelegt, dem im Juli 2024 stattgegeben wurde, d. h. der Rückforderungsbescheid wurde aufgehoben. In der Begründung der Widerspruchsentscheidung erklärte die Bewilligungsstelle die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig und begründete dies u. a. damit, dass das Widerspruchsverfahren schwierige Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen habe. Ich frage mich nun, wie ich einen solchen Widerspruch abrechnen und ob ich meine Rechnung direkt an die Bewilligungsstelle senden kann?
Antwort: Der Widerspruch gegen die Bewilligungsstelle ist ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und wird gem. § 40 StBVV entsprechend den Vorschriften des RVG abgerechnet, hierbei ist Nr. 2300 VV RVG einschlägig. Eine volle Gebühr bei einem Streitwert von 75.000 EUR beträgt 1.467 EUR (vgl. Anlage 2 zum RVG). Der Regelsatz für einen Widerspruch liegt bei 1,3 (vgl. Nr. 2300 VV RVG).
Da die Bewilligungsstelle in der Begründung zum Abhilfebescheid darlegt, dass das Widerspruchsverfahren schwierige Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen hat, und eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, ist ein Satz von mehr als 1,3 gerechtfertigt, z. B. eine Gebühr von 1,9, da dies die rechnerische Mitte zwischen "noch nicht schwierig" (= 1,3) und "am schwierigsten" (= 2,5) darstellt.
Mit einem Satz von 1,9 läge die Widerspruchsgebühr bei 2.787,30 EUR. Hinzu kommt gem. § 40 StBVV i. V. m. Nr. 7002 VV RVG ein pauschaler Auslagenersatz von 20 EUR sowie die Umsatzsteuer gem. § 40 StBVV i. V. m. Nr. 7008 VV RVG.
Die Rechnung für den Widerspruch können Sie nicht an die Bewilligungsstelle adressieren, sondern müssen diese auf den Mandanten ausstellen, da sie ihre Leistung gegenüber dem Mandanten erbracht haben. Der Mandant wiederum hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Bewilligungsstelle (wenn er die Rechnung bezahlt).
Die Bewilligungsstelle wird dem Mandanten die Umsatzsteuer nur erstatten, wenn dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist der Mandant hingegen zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhält er die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet und ist insofern nicht belastet. Die Umsatzsteuer aus der Rechnung muss der Mandant in diesem Fall also an Sie bezahlen.
Alternativ können Sie die Rechnung, die auf den Mandanten lautet, im Auftrag des Mandanten an die Bewilligungsstelle senden, auf den Kostenfreistellungsanspruch des Mandanten aus dem Widerspruchsbescheid hinweisen und eine Bezahlung der Rechnung an sich verlangen. Die Bewilligungsstelle wird die Rechnung dann an Sie (wenn sie es richtig macht) ohne Umsatzsteuer erstatten, d. h. die Umsatzsteuer müssten sie dann noch beim Mandanten einfordern. Mir sind allerdings auch Fälle bekannt, in denen die Bewilligungsstelle auch die Umsatzsteuer erstattet hat, obwohl der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt war.
Autor: Simon Beyme, StB/RA/FAfStR, Berlin (www.berufsrechtsanwalt.de)