Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Ulrike Geismann
Das Gericht trifft im Urteil bzw. Gerichtsbescheid oder – wenn das Verfahren in anderer Weise beendet wird – durch Beschluss eine Entscheidung über die Kostenlast (sog. Kostengrundentscheidung), mithin darüber, welcher der Beteiligten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (ganz oder teilweise) zu tragen hat. Diese Entscheidung umfasst auch den Anspruch des ganz oder zum Teil obsiegenden Beteiligten gegen den Gegner auf Ersatz seiner Prozessaufwendungen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung stets erstattungsfähig sind.
Umsatzsteuer gehört zu den Auslagen
Ein selbstständiger Rechtsanwalt oder Steuerberater ist Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zur gesetzlichen Vergütung u. a. die Auslagen. Hierunter fällt nach Nr. 7008 VV RVG auch die Umsatzsteuer, die der Rechtsanwalt oder Steuerberater auf seine Vergütung entrichten muss. Folglich sind die Kosten der anwaltlichen oder steuerberatenden Tätigkeit einschließlich der Umsatzsteuer in der Rechnung gegenüber dem Mandanten auszuweisen. Lediglich bei nur geringfügigen Umsätzen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG entfällt die Inrechnungstellung von Umsatzsteuer.
Erstattung der Umsatzsteuer bei Kostenfestsetzung
Aus § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der gem. § 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, folgt, dass eine Erstattung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren dann nicht in Betracht kommt, wenn der zur Kostenerstattung Berechtigte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein finanzgerichtliches Verfahren sich gegen die Festsetzung von Steuern aus dem betrieblichen Bereich richtet. Für den zum Vorsteuerabzug befugten Erstattungsberechtigten stellt die – an den Prozessbevollmächtigten nach Nr. 7008 VV RVG zu zahlende – Umsatzsteuer in diesen Fällen von vornherein keine wirtschaftliche Belastung dar. Die Außerachtlassung des Rechts auf Vorsteuerabzug würde ihm einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil bei der Kostenerstattung verschaffen, was nicht Sinn und Zweck des Kostenerstattungsverfahrens sein kann (BFH, Urteil v. 6.3.1990, VII E 9/89, BStBl 1990 II, S. 584).
Einfache Erklärung regelmäßig ausreichend
Kann der Berechtigte die Umsatzsteuer allerdings nicht nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen und ist er deshalb mit der Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet, genügt zur Berücksichtigung der Umsatzsteuerbeträge im Kostenfestsetzungsverfahren seine Erklärung, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen.
Keine Richtigkeitserklärung im Kostenfestsetzungsverfahren
Der Antragsteller braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten. Dass die Vorsteuerabzugsberechtigung wahrheitswidrig verneint wird, um sich für die Umsatzsteuerbeträge einen Erstattungsanspruch zu erschleichen, ist wegen der strafrechtlichen Folgen nicht anzunehmen (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 110 f.).
Richtigkeit der Behauptung kann allerdings entkräftet werden
Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO lässt die Rechtsprechung zu (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.2.1995, 1 BvR 697/93, NJW 1996, S. 382; BGH, Beschluss v. 11.2.2003, VIII ZB 92/02, NJW 2003, S. 1534), wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner – das ist in finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig das Finanzamt – zu erbringenden Nachweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt.
Ausländische Umsatzsteuer erstattungsfähig?
Wie bereits eingangs ausgeführt, ist nach Nr. 7008 VV RVG die "Umsatzsteuer auf die Vergütung" erstattungsfähig. Die Regelung ist nicht eindeutig, da sie nicht ausdrücklich von "deutscher" Umsatzsteuer spricht, und muss daher ausgelegt werden.
Das FG Köln (Beschluss v. 1.12.2014, 10 Ko 1901/14) hat entschieden, dass nicht nur die deutsche, sondern zumindest die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geschuldete Umsatzsteuer (im Streitfall: dänische) erstattungsfähig ist. Dies ergebe sich ...