Wenn der Mandant die Leistung des Steuerberaters nicht bezahlt, gilt es Honorarklage einzulegen. Hierbei gibt es viele Hürden zu meistern.

Entstehen des Anspruchs

Der Zeitpunkt ist weder identisch mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung noch mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Anspruch entsteht vielmehr, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat – im Umfang der jeweiligen Tätigkeit.

Nachweisbarkeit des Auftrags

In Honorarprozessen ist häufig der Auftrag an sich oder der Auftragsumfang streitig. Am sichersten ist es, wenn der Steuerberater über einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag verfügt, in dem die entsprechenden Leistungen aufgeführt sind. Viele Gerichte sehen in der Einreichung einer Steuererklärung noch nicht den Auftrag zur Erstellung der Erklärung.

Die richtige Rechnung

Die Rechnung hat den Erfordernissen des § 9 StBVV zu entsprechen. Sie muss vom Steuerberater selbst unterzeichnet sein oder kann auch – mit Zustimmung des Mandanten in Textform – in Textform erstellt sein (also zweimal Textform). Die Berechnung muss insbesondere die Angaben des § 9 Abs. 2 StBVV enthalten.

Häufigster Fehler ist, dass entgegen § 33 StBVV mit der Zeitgebühr abgerechnet wird, obwohl das Gesetz einen Gebührensatz nach einem Gegenstandswert vorsieht.

Weiterer häufiger Fehler ist, dass keine Schlussrechnung erteilt wird. Gerade bei monatlicher Abrechnung der FiBu ist eine Schlussrechnung erforderlich. Die monatlichen Zahlungen stellen lediglich Vorauszahlungen dar (§ 8 StBVV). Mit der letzten Zahlung ist der Anspruch auf Vorschussleistung entfallen. Fehlt die Schlussrechnung, kann der Mandant die geleisteten FiBu-Vorauszahlungen zurückverlangen.

Zugang der Rechnung

Nach § 9 StBVV kann der Steuerberater die Berechnung u. a. nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung einfordern. "Mitgeteilt" bedeutet, dass die Rechnung dem Mandanten zugegangen sein muss. Dies hat der Steuerberater zu beweisen, z. B. durch ein Einwurf-Einschreiben oder die Lesebestätigung bei einer Rechnung in Textform.

Mitarbeiter können auch beim Mandanten anrufen und nachfragen, ob dieser die Rechnung erhalten hat. Der Mitarbeiter kann dann im Prozess als Zeuge vernommen werden. Ansonsten wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und kann später nochmals eingeklagt werden. Eine falsche Rechnung kann aber noch im Prozess vorgelegt werden, bei entsprechend nachteiliger Kostentragung.

Vorgerichtliche Mahnung

Der Mandant sollte immer gemahnt werden. Dies hat zur Folge, dass die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vom Mandanten als Verzugsschaden zu ersetzen ist. Die Mahnung kann bereits aus der Rechnung selbst hervorgehen, z. B. durch die Formulierung "Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum" oder durch separate Post mit Fristsetzung. Nach Ablauf der Frist liegt Verzug vor.

Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist nur dann zu empfehlen, wenn der Steuerberater davon ausgeht, dass der Mandant auf den Mahnbescheid nicht reagiert. Ansonsten führt es nur zu einer Verzögerung des Verfahrens.

Nach Erlass eines Mahnbescheids kann der Mandant innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Tut er dies, kann der Steuerberater das Verfahren durch Erhebung der Klage fortführen. Dazu wird dem Steuerberater mitgeteilt, dass er die zweite Hälfte der Gerichtskosten zahlen muss. Dann wird der Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen. Dies dauert wiederum einige Wochen.

Legt der Mandant keinen Widerspruch ein, kann der Steuerberater einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO). Aus ihm kann der Steuerberater sofort die Zwangsvollstreckung betreiben, selbst wenn der Mandant noch innerhalb einer 14-Tage-Frist Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Wenn der Mandant rechtzeitig Einspruch einlegt, geht der gerichtliche Streit weiter. Der Steuerberater kann aber bereits vorher die Zwangsvollstreckung durchführen, die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ggf. korrigiert wird. Der Mandant kann die Zwangsvollstreckung durch einen "Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" abwenden. Dabei wird er i. d. R. eine entsprechende Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen müssen.

Wird der Mandant nicht tätig, wird der Vollstreckungsbescheid wie ein Urteil mit allen Wirkungen rechtskräftig.

Gerichtliche Zahlungsklage

Hier kommt es darauf an, die einzelnen Leistungen des Steuerberaters zu beweisen. Für den Steuerberater ist es häufig ungewohnt, dem Rechtsanwalt die erforderlichen detaillierten Angaben zur Verfügung zu stellen.

Besonderes Augenmerk ist auf die Verjährung zu legen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre – ab Entstehen der Leistung. Wenn also eine Leistung aus dem Jahr 2017 erst in 2019 abgerechnet und im Jahr 2021 eingeklagt wird, ist die Leistung verjährt. Denn es kommt auf das Jahr der Leistungserbringung und nicht auf das Jahr der Rechnungsstellung ...

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