Dr. Gregor Feiter, Jürgen Berners
Frage:
Ich habe eine Frage zur Anrechnung von Gebühren bei einem Einspruch nach § 40 StBVV n. F. Ein Mandant hat seine Belege für einen Monat nicht rechtzeitig zusammengestellt und das Finanzamt war schnell mit einer überhöhten Schätzung dabei, die sich mit der elektronisch übermittelten Voranmeldung zeitlich nahezu überschnitten hat. Gegen die zu hohe Umsatzsteuer-Festsetzung habe ich Einspruch eingelegt.
Ich erstelle für den Mandanten auch die Buchführung (§ 33 StBVV) und rechne diese ab. Mit den Gebühren für die Buchführung ist die Gebühr für die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten (§ 33 Abs. 8 StBVV). Ist, wenn ich die Buchführung inklusive der Umsatzsteuer-Voranmeldung erstelle, insofern überhaupt eine Anrechnung vorzunehmen und wenn ja, wie?
Eine Anrechnung der gesamten Gebühr nach § 33 StBVV kann m. E. nicht richtig sein. Oder ist ein (fiktiver) Teilbetrag der nach § 33 StBVV abgerechneten Gebühr in Höhe einer Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV, die ich hätte abrechnen können, wenn ich nicht auch die Buchführung erstellt hätte, zugrunde zu legen?
Antwort:
Die seit 1.7.2020 geltende Fassung von § 40 StBVV, die auf das RVG verweist und damit u. a. auch auf die Anrechnungsvorschrift gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG, führt in der Praxis weiterhin zu Fragen. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG sieht vor, dass soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte (max. aber mit einer Gebühr von 0,75) auf das weitere Verwaltungsverfahren (hier: Einspruch) angerechnet wird. § 35 RVG bestimmt, dass sich die Anrechnung in steuerlichen Angelegenheiten nur auf die Vorschriften der §§ 23, 24 und 31 StBVV bezieht. Andere als diese Gebühren, also z. B. Gebühren für die Bescheidprüfung (§ 28 StBVV) oder Buchführungsgebühren (§ 33 StBVV), müssen damit von vornherein nicht angerechnet werden. Dies beantwortet Ihre Frage nach Anrechnung der (gesamten) Gebühr nach § 33 StBVV.
Ihre Frage nach Anrechnung eines in der Buchführungsgebühr enthaltenen "Anteils" zielt nach meinem Verständnis darauf ab, dass man daran denken könnte, dass die Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV "irgendwie" anzurechnen ist, da sie dem Grunde nach entstanden und aufgrund § 33 Abs. 8 StBVV "nur" nicht abgerechnet werden kann.
So war in § 40 StBVV a. F. (bis 30.6.2020) u. a. vorgesehen, dass ein geringerer Gebührenrahmen anzuwenden ist, wenn eine Gebühr für die Bescheidprüfung rechtlich entstanden war, unabhängig davon, ob man diese abgerechnet hatte oder nicht (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, zu § 40 a. F., Rz. 17, Stand: 7.7.2020).
Die Situation ist bei § 40 StBVV n. F. jedoch eine andere. Zum einen geht es nicht mehr darum, welcher Gebührenrahmen in einer speziellen Konstellation (Bescheidprüfung) Anwendung findet, sondern um eine allgemeine Anrechnung. Zum anderen lässt sich die Anrechnung einer "fiktiven" Gebühr m. E. nicht darstellen, da die Gebühr fiktiv ist und keine konkrete Gebühr mit einem konkreten Gebührensatz abgerechnet wird.
Auch Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG, die den "Gebührenvorteil" einer Vorbeschäftigung teilweise abschöpfen möchte, fordert keinen Ansatz fiktiver, sondern nur (tatsächlich) entstandener Gebühren, da nur letztere zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen.
Meine Empfehlung ist deshalb, in diesen Fällen auf den Versuch, eine Anrechnung irgendwie darzustellen, vollständig zu verzichten. Denn auch die Darstellung einer Anrechnung von "0" ist eher verwirrend und bringt im Ergebnis nichts.
Zu beachten ist jedoch, wenn kein Buchführungsmandat besteht, sondern nur der Auftrag zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung, dass die dafür entstandene Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV auf ein folgendes Einspruchsverfahren anzurechnen ist nach § 40 StBVV i. V. m. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin