Frage: Ich bin Steuerberaterin und als freie Mitarbeiterin für eine Steuerberatungsgesellschaft tätig. Was muss ich hierbei mit Blick auf das Mitzeichnungsrecht beachten? Muss ich mitzeichnen, darf ich mitzeichnen und können sich daraus sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben?

Antwort: Das Mitzeichnungsrecht ist ein berufsrechtliches Thema, das insbesondere angestellte Steuerberater betrifft (s. § 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Da Sie als sog. "freie Mitarbeiterin" tätig werden, also als selbstständige und gerade nicht als angestellte Steuerberaterin, haben Sie für die von Ihnen erbrachten Tätigkeiten ein originäres Zeichnungsrecht als Merkmal Ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Deshalb bedarf es bei einer als freien Mitarbeiterin tätigen Steuerberaterin keiner Regelung zur Zeichnungsberechtigung, da sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Sie haben also ein Zeichnungsrecht für Tätigkeiten, die Sie gegenüber der Sie beauftragenden Steuerberatungsgesellschaft erbringen. Eine andere Frage ist, ob Sie als freie Mitarbeiterin im Verhältnis zum Mandanten der Auftraggeberin eine Zeichnungsberechtigung erhalten. Die auftraggebende Steuerberatungsgesellschaft kann Ihnen ein (Mit-)Zeichnungsrecht gegenüber Mandanten im Außenverhältnis einräumen. Eine Verpflichtung, Ihnen als freier Mitarbeiterin ein solches (Mit-)Zeichnungsrecht einzuräumen, besteht aber nicht.

Das (Mit-)Zeichnungsrecht ist eine rein berufsrechtliche Angelegenheit aufgrund der Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. Auswirkungen auf das Sozialversicherungsrecht sehe ich nicht, da alle Steuerberater, ob selbstständig oder angestellt, aufgrund § 60 StBerG ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben müssen.

Autor: Simon Beyme, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin

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