Dr. Andreas Nagel, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Frage: Ich habe beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheids gestellt. Der Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Daraufhin habe ich einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG) eingereicht, dem das FG stattgegeben hat und dabei auch entschied, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu erstatten hat.
Zählen zu den zu erstattenden Kosten auch die für die beim Finanzamt beantragte AdV, oder muss diese allein der Mandant tragen? Immerhin wäre ohne den vorhergehenden Antrag auf AdV beim Finanzamt kein Antrag auf AdV beim FG möglich gewesen.
Antwort: Um eine Erstattung für die Kosten im außergerichtlichen Verfahren zu erhalten, muss das FG ausdrücklich die Zuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Vorverfahren für notwendig erklären (§ 139 Abs. 3 FGO). Das wird hier voraussichtlich nicht geschehen.
Der BFH hat in einem älteren, aber nach wie vor relevanten Beschluss entschieden, dass das Antragsverfahren vor dem Finanzamt über die AdV nach § 361 AO kein Vorverfahren i. S. d. § 44 und § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zum Aussetzungsverfahren vor dem FG nach § 69 FGO ist (BFH, Urteil v. 1.8.1986, V B 79/84, BFH/NV 1988, S. 355; Jost in Meyer/Goez/Schwamberger, Die Vergütung der steuerberatenden Berufe, Fach 5090, Rz. 3, Stand 12/20).
Daran ändert auch § 69 Abs. 4 FGO nichts, wonach ein Antrag an das FG auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig ist, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat. Das Aussetzungsverfahren vor dem FG ist kein Rechtsmittelverfahren über die Aussetzungsentscheidung des Finanzamts zur Prüfung deren Rechtmäßigkeit (BFH, Urteil v. 1.8.1986, a. a. O.). Dementsprechend können insofern keine Kosten erstattet werden. Die Kostenerstattung erfolgt allein für das gerichtliche AdV-Verfahren.
Autor: Simon Beyme, RA/FAStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin, www.roemermann.com