Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art i. S. v. § 627 BGB. Dies gilt auch für nicht dem Steuerberater vorbehaltene Tätigkeiten, wenn sie Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrags sind, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Schuldet der Steuerberater die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art. Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters entsteht aufgrund eines Vertrags mit dem Mandanten (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB oder Werkvertrag, §§ 632 ff. BGB).
Eine Vergütung gilt gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (§ 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrags mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrags mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus.
Steuerberatervergütungsverordnung bestimmt nur die Höhe der Vergütung
Die StBVV bestimmt lediglich die Höhe der Vergütung, aber nicht den Auftrag als solchen oder den Umfang der Tätigkeit. Hat der Steuerberater keinen konkreten Auftrag erhalten, kann er auch kein Honorar verlangen. Die Praxis (zahlreiche Rechtsstreitigkeiten) zeigt, dass der Steuerberater häufig Probleme hat, im Streitfall den Auftrag bzw. den Umfang zu beweisen. Der Auftragsumfang sowie eventuelle Erweiterungen des vereinbarten Umfangs müssen also vorher in beiderseitigem Einvernehmen feststehen. Es ist immer Sache des Steuerberaters, für den Nachweis eines Auftrags darzulegen, wann und insbesondere auf welche Art ihm der entsprechende Auftrag erteilt worden sein soll. Er allein hat die Beweislast, wenn es zum Streit kommt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang: Die Übergabe von Unterlagen des Steuerpflichtigen an den Steuerberater bedeutet noch keinen (konkreten) Auftrag.
Erstes Gebot ist daher die Schriftlichkeit des Auftrags. Je klarer und detaillierter der Auftrag ist, desto weniger kommt es in der Folgezeit zu Missverständnissen und unangenehmen (zeit- und damit kostenintensiven) Diskussionen mit den Mandanten. Außerdem ist eine präzise Auftragsbeschreibung die beste Basis für das Gespräch über die Festlegung des Honorars als solches und die spätere Abrechnung. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, trägt im Fall der Honorarklage nach allgemeinen Grundsätzen der klagende Rechtsanwalt. Das Gleiche gilt für den Umfang des erteilten Mandats. Ein Steuerberater, der mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt war und dem der Bescheid zugestellt wird, darf und muss davon ausgehen, dass er mit diesem Auftrag auch stillschweigend zur Überprüfung des Bescheids beauftragt ist. Auch für den Fall, dass der Mandant später dem Steuerberater Fehler unterstellt, kann der Auftrag einen Hinweis auf die Beratungspflichten geben.
Steuerberater müssen bei einem Lohnbuchhaltungsmandat nicht ungefragt Hinweise zur steuerlich optimalen Gestaltung der Arbeitsverträge erteilen.
Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.
Aber auch ohne ausdrücklichen Auftrag haftet der Steuerberater im Einzelfall. Veräußert der Steuerpflichtige z. B. im Vorfeld der geplanten Umwandlung seines Einzelunternehmens dessen Betriebsgrundstück, muss ihn der Steuerberater auf die Möglichkeit der Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG hinweisen. Versäumt er dies, muss der Steuerberater die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens widerlegen.
Es ist eine Verletzung der Berufspflichten des Steuerberaters, wenn er den Mandanten nicht über die Folgen der Option zur Umsatzsteuer informiert und ohne Rücksprache in einer Umsatzsteuererklärung für den Mandanten zur Umsatzsteuer optiert.
Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.
Ein Steuerberater verstößt gegen seine Pflicht aus dem mit seinem Mandanten über die Erstellung von Steuererklärungen geschlossenen Steuerberatungsvertrag, wenn er die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft überni...