4.1 Wertgebühr
Die Wertgebühren sind in § 10 StBVV geregelt. Hiernach werden die meisten Tätigkeiten des Steuerberaters berechnet. Grundlage der Berechnung ist der Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber hat (Gegenstandswert). Dieser Wert wird dem Grunde nach in den meisten Fällen von der StBVV direkt festgelegt.
Summe der positiven Einkünfte als Gegenstandswert
So ist z. B. bei der Gebührenberechnung für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung festgelegt, dass Gegenstandswert "die Summe aller positiven Einkünfte" ist.
Soweit die StBVV den Gegenstandswert nicht festlegt, entspricht er dem Wert des Interesses, das der Mandant an der betreffenden beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters hat.
Strittiger Steuerbetrag als Wert des Interesses
Dies ist z. B. bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Finanzamt über die Höhe der zutreffenden Steuerfestsetzung regelmäßig der strittige Steuerbetrag.
Der Gegenstandswert steht der Höhe nach häufig bei Auftragserteilung noch gar nicht fest, sondern kann z. B. erst nach Abschluss des Verfahrens berechnet werden. In vielen Fällen ist daher eine Angabe über die Höhe der jeweiligen Vergütung für den betreffenden Auftrag nur im Schätzungswege möglich, sodass vorab eine Vorschussrechnung infrage kommt.
Steht der Gegenstandswert der Höhe nach fest, kommen – je nach Tätigkeit – die Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4) der StBVV zur Anwendung, in denen jeweils die volle Gebühr (10/10) festgelegt ist.
Für die Ermittlung von Wertgebühren sieht die StBVV in den meisten Fällen einen Gebührenrahmen – mit einer Mindestgebühr (z. B. 5/10) und einer Höchstgebühr (z. B. 20/10) – vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und des Umfangs sowie des Schwierigkeitsgrads der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Streitfall vom Steuerberater "ausgefüllt" werden müssen.
Bei durchschnittlichem Umfang und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer beruflichen Tätigkeit ist auch eine durchschnittliche Wertgebühr – die mittlere Gebühr – wohl als angemessen anzusehen.
In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ausnahme: Dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 StBVV bezeichneten Tätigkeiten.
4.2 Rahmengebühr
Die Rahmengebühren verursachen in der Praxis immer wieder Ärger, da es Sache des Steuerberaters ist, alle Umstände zu berücksichtigen:
- die Bedeutung der Angelegenheit,
- den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit,
- sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 11 StBVV).
Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die ausgelegt werden können und müssen. Darüber hinaus kann ein besonders hohes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung wird nur ein begründeter "Ermessenspielraum" akzeptiert. Nicht konkret nachvollziehbare Gebührenüberschreitungen im Einzelfall bis zu 20 % werden regelmäßig nicht hingenommen. Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und ggf. zu beweisen. Eine Gebühr, die 26 % über dem angemessenen Gebührenwert liegt, ist unbillig. Sie überschreitet jedenfalls eine mögliche Toleranzgrenze. Dem Steuerberater steht in diesem Fall nur die tatsächlich angemessene Vergütung zu. Die Gebührenbestimmung ist solange ermessensgerecht, wie sich die Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr bewegt. Aus der Berechnung einer Mittelgebühr ist insbesondere keine Regelvermutung für eine angemessene und billige Ermessensausübung abzuleiten. Für die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung eines hauptberuflich tätigen Arztes oder Rechtsanwalts kam aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit von vornherein nur der Ansatz einer Gebühr von 15/10 bis 20/10 gem. § 25 Abs. 1 StBVV infrage. Für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung eines hauptberuflich tätigen Rechtsanwalts war – trotz nur durchschnittlicher Bedeutung – bei einem überdurchschnittlichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwand ein Gebührensatz von 5/10 angemessen und ein Ansatz von 6/10 noch im Rahmen. Seit 1.7.2020 beträgt die Gebühr gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StBVV 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Geg...