Zusammenfassung
Optimale Honorargestaltung und Forderungsmanagement in eigener Sache minimieren das Risiko eigener Liquiditätsprobleme. Außenstände müssen auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt bleiben. Richtiges Forderungsmanagement vermeidet Ärger und Stress. Ein gutes Honorarmanagement beinhaltet Weitblick, Fingerspitzengefühl und beschäftigt sich auch mit den Begriffen "Mandantenzufriedenheit", "Mandantenbindung" und "Service" und einer richtigen Kommunikation. Ein vernünftiges Forderungsmanagement besteht aus Absicherungsmöglichkeiten im Vorfeld, der Früherkennung von Krisen beim Mandanten und rechtlichen Möglichkeiten bei Nichtzahlung. Besondere Vorsicht ist geboten bei Mandanten, die sich in der Krise befinden.
Der Steuerberater muss bei der Kalkulation auch berücksichtigen, dass angesichts der Gesetzesflut, der vielen BMF-Schreiben und wichtigen Urteile sehr viel Zeit und Geld in Fortbildungen investiert werden müssen. 2023 mussten sich Steuerberater mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) vertraut machen. Aktuell stehen das geplante JStG 2024 und das geplante Steuerfortentwicklungsgesetz im Fokus und auch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108). Steuerberater müssen sich mit der neuen E-Rechnung, die ab 1.1.2025 im B2B-Bereich gem. § 14 UStG n. F. gilt, befassen. Die fortschreitende Digitalisierung kostet ebenfalls Zeit und Geld, eröffnet aber auch ein neues Beratungsfeld für Steuerberater. Preisanpassungen zugunsten des Steuerberaters während der andauernden Inflation sind ggf. problematisch. Zu berücksichtigen ist bei Preisanpassungsklauseln (in AGB) die Rechtsprechung des BGH.
Urteile im Gebührenrecht für und gegen Rechtsanwälte sind regelmäßig auch für Steuerberater interessant und relevant.
Am 1.7.2020 ist die neue StBVV als Teil der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten. Die Bundessteuerberaterkammer hat am 3.7.2020 Hinweise hierzu veröffentlicht. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts der neu gefassten StBVV ist die allgemeine Übergangsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung i. S d. § 14 StBVV vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach altem Recht zu berechnen (§ 47a Satz 2 StBVV). Mit der Änderung der StBVV war eine durchschnittliche Gebührenerhöhung von ca. 12 % verbunden.
Zuletzt wurde die StBVV geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 10.6.2022. In § 24 Nr. 11a StBVV wurde aufgenommen, wie die Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts abgerechnet wird.
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 StBVV vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV). Unter anderem müssen Steuerberater ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).
Das Bundesjustizministerium plant die Abschaffung des Schriftformerfordernisses bei Vergütungsberechnungen von Steuerberatern gem. § 9 Abs. 1 StBVV. Die Bundessteuerberaterkammer hat am 11.6.2024 zum Referentenentwurf des BMF zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zur Einbringung in den Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, Stellung genommen und darauf verwiesen, dass die geplante Änderung des § 9 StBVV nicht die ab 1. 1.2025 bestehenden Anforderungen, die das Umsatzsteuergesetz in § 14 Abs. 1 UStG n. F. mit der Einführung der sog. E-Rechnung an Rechnungen von Unternehmern an Unternehmer (B2B) stellt, berücksichtigt.
Der Deutsche Bundestag hat am 26.9.2024 in zweiter und dritter Lesung das "Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/13015) beschlossen.
Die Bundesregierung hat am 9.10.2024 den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten "Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung" beschlossen (Ergänzung zum Bürokratieentlastungsgesetz IV).
§ 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV soll dann lauten: "Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform." Die bisherigen Sätze 2 und 3 in § 9 Abs. 1 StBVV werden dann entfallen....