Vor allem dann, wenn das Mandatsverhältnis nicht einvernehmlich beendet worden ist, wird der Mandant häufig unberechtigterweise das ausstehende Honorar nicht bezahlen bzw. Gründe suchen und finden, warum er nicht bezahlt. Je korrekter und präziser die Honorarrechnungen des Steuerberaters sind und wenn er zudem die erbrachten Leistungen dokumentiert hat, desto leichter wird er den "fadenscheinigen" Argumenten des Mandanten entgegnen können, sodass dieser von der "Verzögerungstaktik" Abstand nimmt. U. U. hat der Steuerberater ein "Druckmittel": Das Zurückbehaltungsrecht nach § 66 Abs. 2 StBerG und §§ 273, 320 BGB.
Vor der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sollte der Steuerberater allerdings überlegen, in Abwägung zur Höhe eines etwaigen Rückstands und der Gründe der Mandatsbeendigung, ob er seine Energie nicht eher auf bestehende Mandate konzentriert, als sich zu ärgern. Über eine überlegene sachliche und soziale Kompetenz wird der ehemalige Mandant wohl positiv berichten, während eine subjektiv gefärbte Negativ-Werbung dem Steuerberater meist schadet.
Auf Kopien des Steuerberaters, wenn die Originale dazu herausgegeben werden, hat der Mandant keinen Anspruch, genauso wenig wie auf interne Arbeitspapiere oder den Schriftwechsel mit dem Mandanten.
Die Zustimmung zur Datenübertragung ist als Inhalt der Verpflichtung zur Herausgabe der vom Steuerberater bei einem Dritten abgespeicherte Daten anzusehen.
Das Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts aus § 50 BRAO besteht bei Nichtbezahlung seiner ordnungsgemäß abgerechneten Honorarrechnungen an allen Unterlagen, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Das gilt auch für Vollstreckungstitel.
Zu beachten ist auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Mandanten (Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO). Dieser umfasst die Herausgabe einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller verarbeiteten Daten, einschließlich der Handakte.
S. auch Tz. 5.8.4.