Allgemein
Das Lastschriftverfahren läuft rein elektronisch ab und ist daher ein bargeldloser Zahlungsverkehr. Hierbei beauftragt der Zahlungsempfänger (Gläubiger) seine Bank, einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen (Schuldner) abzubuchen. Die Besonderheit ist also, dass die Aktion nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern Zahlungsempfänger ausgeht. Zur Sicherheit des Schuldners muss dieser dem Gläubiger sein Einverständnis zum Lastschriftverfahren erteilen. Das SEPA-Lastschriftverfahren kann sowohl national als auch international innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer eingesetzt werden. Es unterscheidet danach, ob der Mandant Verbraucher nach § 13 BGB ist oder nicht. Für den Verbraucher finden die Bedingungen des SEPA-Basislastschriftverfahrens, bei allen anderen Lastschriftschuldnern die Bedingungen des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens Anwendung.
SEPA-Basislastschrift
Die SEPA-Basislastschrift enthält maßgebliche Elemente des ehemaligen Einzugsermächtigungsverfahrens. Es sind hier jedoch bestimmte Fälligkeitsdaten zu beachten. Erstmalige Lastschriften müssen 5 Tage, wiederkehrende Lastschriften mindestens 2 Tage vor Fälligkeit bei dem jeweiligen Kreditinstitut des Mandanten vorliegen. Zudem besteht ein bis zu 8 Wochen andauerndes Widerspruchsrecht für Lastschriften mit dem sog. SEPA-Lastschriftmandat. Für Lastschriften ohne Mandat gilt gar ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten. Der Umstand, dass der Steuerberater auch bei autorisierter Zahlung erst 8 Wochen nach der Belastungsbuchung eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt, steht der Erfüllungswirkung der Lastschriftgutschrift nicht entgegen, weil Zahlungen im Lastschriftverfahren i. d. R. Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt.
Die rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung der Parteien gem. § 364 BGB steht vielmehr unter der auflösenden Bedingung, dass die Rechtsfolge entfällt, wenn der Mandant sein Erstattungsverlangen geltend macht. Da er mit der Erteilung des SEPA-Mandats die für die Erfüllung erforderliche Leistungshandlung vorgenommen hat, wenn sein Zahlungskonto Deckung aufweist, ist die Zahlung mittels einer SEPA-Lastschrift vorbehaltlich der §§ 129 ff. InsO insolvenzfest.
SEPA-Firmenlastschrift
Eine SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich auf den Verkehr zwischen Geschäftskunden beschränkt. Dabei gilt eine Fälligkeitsfrist bei sowohl einmaligen, erstmaligen als auch wiederkehrenden Lastschriften von einem Tag. Die SEPA-Firmenlastschrift ist nicht für Verbraucher erlaubt und es besteht kein Widerspruchsrecht, weil die Mandatsdaten vor der Belastung zu prüfen sind.
Vorlage der SEPA-Lastschriftermächtigung
Die SEPA-Lastschriftermächtigung muss dem Kreditinstitut des Mandanten vorgelegt werden.