Leitsatz
1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gem. § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.
2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gem. § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.
Normenkette
§ 4 Abs. 3 EStG , § 147 Abs. 1 AO , § 162 Abs. 1 und 2 AO , § 22 UStG , §§ 63 bis 68 UStDV
Sachverhalt
Der Kläger ermittelt als Taxiunternehmer seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Bei einer Außenprüfung beanstandete das FA, dass die sog. Schichtzettel nicht aufbewahrt worden waren. Die Schichtzettel enthalten u.a. Angaben der jeweiligen Fahrer, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der "Total- und Besetztkilometer", der Touren, des Fahrpreises, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge. Das FA erhöhte daraufhin im Weg der Schätzung die Gewinne für drei Streitjahre.
Das FG wies die Klage ab. Wegen der fehlenden Schichtzettel habe das FA schätzen dürfen. Die Schätzung orientiere sich an dem im Zweischichtbetrieb üblichen Umsatzwert (EFG 2003, 45).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Das FG habe zwar zu Recht die Schätzungsbefugnis des FA bejaht, weil der Kläger mit der Vernichtung der Schichtzettel gegen seine Aufbewahrungspflicht verstoßen habe. Die Feststellungen des FG reichten jedoch nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Schätzung der Höhe nach zu überprüfen.
Hinweis
1. Fazit der Entscheidung:
Auch Taxiunternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind zur Einzelaufzeichnung der Taxieinnahmen verpflichtet. Dies kann mittels sog. Schichtzettel geschehen, in die die jeweiligen Fahrer u.a. die eingenommenen Barbeträge einzutragen haben. Für die Schichtzettel, die Einnahmeursprungsaufzeichnungen darstellen, besteht Aufbewahrungspflicht.
2. Die Aufzeichnungspflicht für die vereinnahmten Entgelte ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 63 Abs. 1 UStDV. Diese umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungsverpflichtung wirkt unmittelbar auch für die Einkommensteuer, da das UStG keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält.
Die Berufsgruppe der Taxiunternehmer ist nach Auffassung des BFH nicht – wie z.B. die Einzelhändler – aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Einzelaufzeichnungspflicht der Bareinnahmen entbunden. Allerdings genügt insoweit die Erstellung sog. Schichtzettel.
Diese Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen, denn sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt.
3. Die Aufbewahrungspflicht für die Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen wird aus § 147 Abs. 1 AO hergeleitet. Der BFH sieht hier ausdrücklich keinen Fall, in dem ausnahmsweise eine Aufbewahrung nicht erforderlich ist. Eine Ausnahme kann nach der Rechtsprechung nur dann gemacht werden, wenn eine einheitliche Tageskasse besteht, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch übernommen werden kann (BFH, Urteil vom 13.7.1971, VIII 1/65, BStBl II 1971, 729). Hier setzt sich die Gesamteinnahme hingegen aus den Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammen, die erst in ihrer Summe das Tagesergebnis ergeben.
4. Wegen der Verletzung der Aufbewahrungspflicht war das FA auch nach Auffassung des BFH dem Grund nach zur Schätzung gem. § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.
Allerdings sah sich der BFH nicht in der Lage zu prüfen, ob die Schätzung auch der Höhe nach gerechtfertigt war. Das FG hat dazu aufgrund von Erkenntnissen in anderen Klageverfahren lediglich ausgeführt, dass der vom FA unterstellte Taxenumsatz von 100.000 DM im Zweischichtbetrieb üblich sei. Das reichte dem BFH nicht aus; er gab dem FG deshalb auf, die Umstände, die zu der konkreten Schätzung geführt haben, im Einzelnen darzulegen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2004, XI R 25/02