Rz. 43
Ein entgeltlicher Erwerb stellt grundsätzlich einen Gegensatz zur Schenkung dar. Auch sofern keine Schenkung oder Erbschaft gegeben ist, muss nicht unbedingt ein Entgelt – das, wie bei der Behandlung des Tauschs ersichtlich, nicht in einer Geldleistung bestehen muss – bejaht werden. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Gegenleistung einmalig oder wiederkehrend gewährt wird, sofern dem nicht der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte entgegensteht. So werden wiederkehrende Entgelte für die Nutzungsüberlassung, wie z. B. laufende Lizenzgebühren oder Mietzahlungen – im Zusammenhang mit dem Kriterium des Erwerbs als solchem – nicht als für einen entgeltlichen Erwerb geeignet angesehen, während ein einmaliges, gegebenenfalls in Raten zu leistendes Entgelt, wie z. B. eine Pauschallizenz, dem Entgeltlichkeitskriterium entsprechen soll. Auch laufende Zahlungen stellen m. E. eine selbstständige Bewertbarkeit des zugegangenen Gutes – wie z. B. beim Zugang materieller Güter – sicher, sodass diese Abgrenzung bezüglich der laufenden Zahlungen bei Dauerleistungsbeziehungen außer in den Fällen fragwürdig erscheint, in denen bei laufender Zahlung eine Wertobjektivierung – wie z. B. bei Vorliegen umsatzabhängiger Lizenzgebühren – nicht mehr gewährleistet ist. Gerade aber bei Dauerleistungsverhältnissen kommt der Grundsatz des Nichtausweises schwebender Geschäfte zum Tragen, sodass bei parallelem Verlauf von getätigten Zahlungen und erhaltenen Leistungen auf einen gesonderten Ausweis der Rechte und Verpflichtungen verzichtet wird.
Rz. 44
Problematisch bleiben vor allem die Fälle des teilweise unentgeltlichen – und damit auch teilweise entgeltlichen – Erwerbs im Verhältnis zwischen Familienangehörigen, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und zwischen verbundenen Unternehmen. Sowohl für den Fall einer Zuwendung aus betrieblichen Gründen als auch für den einer Zuwendung aus privaten bzw. gesellschaftsrechtlich bedingten Gründen ist ein einheitlicher – und nicht künstlich in seine entgeltlichen und unentgeltlichen Bestandteile getrennter – Vorgang anzunehmen, wobei handelsrechtlich ein Wahlrecht zum Ansatz zwischen tatsächlichem Entgelt und Verkehrswert und steuerrechtlich eine Pflicht zum Ansatz des Teilwerts bzw. der sonst aufzuwendenden Anschaffungskosten besteht.