Das Erbschaftsteuergesetz enthält in § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG Regelungen in Bezug auf den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft. Ziel der Vorschrift ist eine Bruchteilsbetrachtung unter Versagung einer Verrechnung von Besitzposten und Gesellschaftsschulden.[53]

Vorliegend wird der Terminus der Personengesellschaft mit dem einer Gesamthandsgemeinschaft gleichgesetzt,[54] bzw. fungiert als Auffangtatbestand. Daher sollte es vorliegend durch das MoPeG nicht zu einer Änderung des Regelungsgehaltes von § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG kommen.

[53] R E 10.4 Abs. 1 S. 1 ErbStR.
[54] Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 55.

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