§ 6b EStG erlaubt die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter. Dabei sieht § 6b Abs. 10 S. 1 EStG eine Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor.

§ 6b Abs. 10 S. 10 EStG schränkt in diesem Kontext die Übertragbarkeit der stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ein und verlangt, dass für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften die Übertragung der stillen Reserven nur dann zulässig ist, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

Von der vorgenannten Rückausnahme sind also Personengesellschaften mit Gesamthandsvermögen betroffen; Personengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen sind indes nicht Gegenstand der vorgenannten Regelung.[13]

Der Hintergrund der Vorschrift liegt in einer personenbezogenen Begünstigung übertragener stiller Reserven.[14] Soweit eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft veräußert, so sind diese nach Maßgabe des § 8b Abs. 2, 3 und 6 KStG von der Steuer befreit. Insoweit bedarf es vorliegend keiner personenbezogenen Begünstigung i.S.d. § 6b EStG mehr.[15]

Begriff des Gesamthandsvermögens = Klärung einer Zurechnungs- oder Identifikationsfrage: Der Terminus des Gesamthandsvermögens dient in der zugrunde liegenden Vorschrift des § 6b Abs. 10 S. 10 EStG

  • damit in einem ersten Schritt der Identifikation der Anteile an der veräußerten Kapitalgesellschaft zu den Gesellschaftern.
  • In einem zweiten Schritt ist sodann zu evaluieren, ob es auf Ebene der am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter der personenbezogenen Begünstigung noch bedarf oder, ob bereits eine Steuerfreistellung nach dem Schachtelprivileg eintritt.[16]

Insoweit hat der Terminus des Gesamthandsvermögens vorliegend lediglich eine Zurechnungs- oder Identifikationsfrage zu klären, um nachfolgend die Anwendung von § 6b EStG zu versagen, soweit das Vermögen ideell[17] auf eine Kapitalgesellschaft entfällt. Beachten Sie: Nichts anderes gilt nach MoPeG, wenn anstelle des Gesamthandsvermögens ein Gesellschaftsvermögen relevant wird.

Im Ergebnis kann nach der hier vertretenen Auffassung die künftige terminologische Unschärfe nicht den Sinn und Zweck der Vorschrift verdrängen. Vor dem Hintergrund einer Rechtssicherheit wäre es dennoch wünschenswert, hier eine gesetzliche Klarstellung aufzunehmen.

[13] Marchal in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6b Rz. 168 (6/2020).
[14] Liebl in Kirchhof/Seer, EStG, § 6b Rz. 1 (21. Aufl. 2022).
[15] S. dazu BT-Drucks. 14/6882, 33; Schießl in Brandis/Heuermann, EStG, § 6b Rz. 322 (7/2020).
[16] Zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise: s. auch Strahl in Strahl/Carlé/Müller, Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG, 1. Aufl. 2022, Kapitel R, 211 ff.
[17] BFH v. 9.11.2017 – IV R 19/14, GmbH-StB 2018, 106 (Esskandari/Bick) = BStBl. II 2018, 575 Rz. 27.

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