§ 13b Abs. 4 ErbStG enthält Regelungen zum Verwaltungsvermögen. Ausweislich des Gesetzestextes sollen dabei inter alia Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sein (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG).

Ausnahmen von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen: § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG enthält dabei Ausnahmen von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen. Dabei wird eine Nutzungsüberlassung an Dritte – und damit Verwaltungsvermögen – nicht angenommen, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten u.a. zum gesamthänderisch gebundenen BV einer Personengesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) erfordert (sog. Wohnungsunternehmen).[55]

Gesamthand = Abgrenzungsfunktion: Das Gesetz verlangt durch den Wortlaut des gesamthänderisch gebundenen BV ein steuerlich anzuerkennendes BV.[56] Insbesondere soll dabei eine Abgrenzung zum nicht begünstigten Sonder-BV vorgenommen werden.[57] Damit dient der Terminus der Gesamthand hier lediglich der Abgrenzung des Vermögens der Personengesellschaft von dem Vermögen ihrer Gesellschafter.

Daher sollte insoweit nicht mit einer Änderung durch das MoPeG zu rechnen sein. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf die streitbefangene Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwiesen.[58]

[55] S. dazu jüngst Juja/Thomée, ErbStB 2022, 113 ff.
[56] Stalleiken in v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13b Rz. 134 f. (2. Aufl. 2020).
[57] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/u.a., ErbStG; § 13b Rz. 291 (2/2022).
[58] BFH v. 24.10.2017 – II R 44/15, GmbH-StB 2018, 207 (Herbst) = BStBl. II 2018, 358; FG Münster v. 25.6.2020 – 3 K 13/20 F, EFG 2020, 1316 (Revision unter Az. des BFH: II R 20/20: zurückgenommen).

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