Abweichend und subsidiär[81] zur Besteuerung unternehmerischer Personengesellschaften nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO beschränkt sich demnach auf vermögensverwaltende Personengesellschaften, für die die additive Gewinnermittlung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht durchschlägt.[82] In Anwendung der Bruchteilsbetrachtung werden die Wirtschaftsgüter anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und gehen gerade nicht in das Vermögen der Gesellschaft über.
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