§ 44b EStG regelt die Erstattung von Kapitalertragsteuer. In § 44b Abs. 7 S. 1 EStG findet sich die Regelung, dass eine Gesamthandsgemeinschaft für ihre Mitglieder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen kann.

Die Vorgängerregelung in § 45b Abs. 2a EStG a.F. verwandte anstelle des Terminus der Gesamthandsgemeinschaft den Terminus des Personenzusammenschlusses.[22] Der Begriff des Personenzusammenschlusses war jedoch zu weit gefasst, da er auch Körperschaften umfasste, obwohl nur eine Berücksichtigung von Personengesellschaften gewollt war.[23]

Begriff der Gesamthandsgemeinschaft dient Abgrenzung zu Körperschaften: Damit dient in der zugrunde liegenden Vorschrift der Terminus der Gesamthandsgemeinschaft der Abgrenzung zu Körperschaften.[24] Durch das MoPeG ergibt sich insoweit keine Änderung in Bezug auf den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 7 S. 1 EStG, da weiterhin Personengesellschaften in den Anwendungsbereich der Vorschrift gelangen werden.[25]

[22] Mann in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, § 44b Rz. 33a (3/2022).
[23] BT-Drucks. 15/4050, 57.
[24] Erfasst sollen nur Außen- wie Innengesellschaften sein, vgl. BT-Drucks. 15/4050, 57.
[25] S. dazu auch Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 54, die zutreffend darauf hinweisen, dass explizit im Falle des § 44b Abs. 7 EStG eine Legaldefinition der "Gesamthand" – etwa in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO – vorteilhaft wäre.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge