§ 44b EStG regelt die Erstattung von Kapitalertragsteuer. In § 44b Abs. 7 S. 1 EStG findet sich die Regelung, dass eine Gesamthandsgemeinschaft für ihre Mitglieder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen kann.
Die Vorgängerregelung in § 45b Abs. 2a EStG a.F. verwandte anstelle des Terminus der Gesamthandsgemeinschaft den Terminus des Personenzusammenschlusses.[22] Der Begriff des Personenzusammenschlusses war jedoch zu weit gefasst, da er auch Körperschaften umfasste, obwohl nur eine Berücksichtigung von Personengesellschaften gewollt war.[23]
Begriff der Gesamthandsgemeinschaft dient Abgrenzung zu Körperschaften: Damit dient in der zugrunde liegenden Vorschrift der Terminus der Gesamthandsgemeinschaft der Abgrenzung zu Körperschaften.[24] Durch das MoPeG ergibt sich insoweit keine Änderung in Bezug auf den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 7 S. 1 EStG, da weiterhin Personengesellschaften in den Anwendungsbereich der Vorschrift gelangen werden.[25]
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