Nachfolgend sollen weitere Implikationen des MoPeG auf ausgewählte Verwaltungsvorschriften analysiert werden, die sich auf die Besteuerung von Personengesellschaften auswirken können.
1. Einbringung in Gesamthand
Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem BMF-Schreiben v. 11.7.2011 zu der Frage Stellung, wann die Einbringung einzelner zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang qualifiziert wird.
Ein unentgeltlicher Vorgang – und damit kein tauschähnliches Geschäft – soll danach nur dann anzunehmen sein, wenn dem Einbringenden keine Gesellschaftsrechte gewährt werden – und deshalb die Übertragung des Wirtschaftsguts ausschließlich auf einem gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklagenkonto gutgeschrieben wird.
Das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto ist vergleichbar mit der Kapitalrücklage i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB. Dabei handelt es sich um Passivposten mit Eigenkapitalcharakter, die aus offenen oder verdeckten Einlagen entstehen und nicht den Gewinn erhöhen.
"Kapitalrücklagenähnliches Konto": Das gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklagenkonto ist mangels § 713 BGB n.F. aufgrund eigenen Gesellschaftsvermögens wohl ab 2024 nicht mehr existent. Da für Zwecke des infragestehenden Verwaltungsschreibens jedoch darauf abzustellen ist, ob als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte gewährt werden oder nicht, wird künftig für die Beantwortung dieser Frage auf ein "kapitalrücklagenähnliches Konto" abzustellen sein.
Dieses "kapitalrücklagenähnliche Konto" würde zwar terminologisch anders benannt werden; inhaltlich hingegen werden sich nach der hier vertretenen Auffassung jedoch keine Änderungen durch das MoPeG ergeben.
2. Rechtstypenvergleich
Entsprechend der Ausführungen zum Dualismus der Besteuerung ist für deutsche steuerliche Zwecke die Abgrenzung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft von eklatanter Bedeutung. Für die Frage der vorgenannten Abgrenzung hat die deutsche Finanzverwaltung mit dem sog. LLC-Erlass verschiedene Kriterien definiert.
Abgrenzungskriterien: So sollen die folgenden Kriterien für eine Abgrenzung herangezogen werden: zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung, unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft, Gewinnverteilung, formale Gründungsvoraussetzungen und sonstige Kriterien.
Mögliche Auswirkungen des MoPeG: Betrachtet man die sich ergebenden Änderungen aus dem MoPeG, so wird deutlich, dass sich das MoPeG auf die folgenden Kriterien auswirken kann:
- Zentralisierung und Geschäftsführung: Als körperschaftliches Kriterium gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Zentralisierung von Geschäftsführung und Vertretung. Durch die Änderungen im MoPeG werden in § 715 BGB n.F. die Geschäftsführungsbefugnisse und in § 729 BGB n.F. die Vertretung der Gesellschaft geregelt. Beachten Sie: Trotz MoPeG verbleibt es bei einer Selbstorganschaft der persönlich haftenden Gesellschafter, so dass durch das MoPeG hierhingehend mit keiner evidenten Änderung zu rechnen sein wird.
- Gewinnzuteilung: Das Kriterium der Gewinnzuteilung ergibt sich bei Körperschaften nach einem jährlich zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, wohingegen bei Personengesellschaften kein Ausschüttungsbeschluss relevant ist. Nach § 122 HGB n.F. hat jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils; eines Ausschüttungsbeschlusses bedarf es dabei nicht.Beachten Sie: Insoweit ist auch hierhingehend mit keiner Änderung durch das MoPeG zu rechnen.
- Gewinnverteilung: Die Gewinnverteilung einer Körperschaft bemisst sich nach den Aktiennennbeträgen respektive den Geschäftsanteilen; bei einer Personengesellschaft erfolgt die Gewinnverteilung indes nach Maßgabe der Einlagen und im Übrigen nach Köpfen. Künftig wird als Maßstab für die Ermittlung des Gewinnanteils auf die Anteilsquote, hilfsweise auf die Beitragsquote und höchsthilfsweise auf die Kopfteile abgestellt (§ 120 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. i.V.m. § 709 Abs. 3 BGB n.F.)Beachten Sie: Dadurch wird...