Das MoPeG soll ausweislich der Gesetzesbegründung keine Auswirkung auf die Besteuerung haben.
In Bezug auf den Dualismus der Besteuerung und die damit verbundene Frage nach der Besteuerung von Personengesellschaften im Kontext einer Steuersubjekteigenschaft sowie der additiven Gewinnermittlung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Besteuerung: Dies ergibt sich nach der hier vertretenen Auffassung daraus, dass sich der Begriff der Gesamthand steuerlich bereits zu einem Gesellschaftsvermögen entwickelt hat und daher durch das MoPeG lediglich eine zivilrechtliche Klarstellung der steuerlich bereits geltenden Grundsätze erfolgt. Letztlich ist diese Auffassung auch der steuerlichen Legaldefinition in § 97 Abs. 1a BewG zu entnehmen.
Bei einer Analyse einzelgesetzlicher Vorschriften wird deutlich, dass vielfach der Terminus der Gesamthand lediglich zur Abgrenzung der Vermögensphären dient. Insoweit ist eine gesetzliche Änderung hilfreich, um die verwandten Termini im Zivil- und Steuerrecht anzugleichen. Betreffend die grunderwerbsteuerlichen Vorschriften der §§ 5–7 GrEStG besteht indes ein hohes Risiko, dass es insoweit zu einem tatsächlichen Einfluss des MoPeG kommt und die vorgenannten Vorschriften künftig nicht mehr anwendbar sein könnten. Zudem sei auf die durch das MoPeG induzierten passiven Sperrfristverletzungen hingewiesen. Insoweit ist nach der hier vertretenen Auffassung dringender Handlungsbedarf geboten – gleiches gilt für das Optionsmodell des § 1a KStG .
Auswirkungen des MoPeG auf Verwaltungsanweisungen: Die Auswirkungen des MoPeG auf die hier beleuchteten Verwaltungsanweisungen sind überschaubar:
- weder sollte sich ein Effekt auf die steuerneutrale Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in die Vermögensphäre einer Personengesellschaft ergeben – soweit weiterhin keinerlei Gesellschaftsrechte gewährt werden,
- noch sollten sich gravierende Änderungen auf die Qualifikation ausländischer Gesellschaften aus dem MoPeG ableiten lassen.
Damit ist die Aussage in der Gesetzesbegründung zutreffend, dass es durch das MoPeG zu keinen ertragsteuerlichen Implikationen kommt. Allerdings können nach den vorstehenden Ausführungen sehr wohl andere Steuergesetze durch das MoPeG tangiert werden.
Daher postuliert der Verfasser für eine gesetzliche Klarstellung, um den möglichen Einfluss des MoPeG auf die Einzelsteuergesetze rechtssicher auszugestalten. Eine erst gerichtliche Klärung der streitbefangenen Themen wäre vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit nicht zu favorisieren.
Service: Müller, Implikationen des MoPeG auf die Besteuerung von Personengesellschaften – Abschaffung Gesamthandsvermögen: Auswirkungen auf den Dualismus der Besteuerung, GmbH-StB 2022, 184 abrufbar unter steuerberater-center.de