Leitsatz

Bei ausländischen Domizilgesellschaften bzw. bei Gesellschaften, die nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig gewesen sind, ist der Zweck des Abzugsverbots nach § 160 AO erst erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Vorschrift (§ 160) findet jedoch auf Teilwertabschreibungen keine Anwendung. Um eine solche → Teilwertabschreibung handelt es sich der Sache nach bei der drohenden Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die gegenüber der ausländischen Gesellschaft abgegeben worden ist. Denn bei drohender Inanspruchnahme aus der Bürgschaft kann eine → Rückstellung gebildet werden, die nur insoweit zu einer Gewinnminderung führt, als der zu aktivierende Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner wegen Wertminderung abzuschreiben ist. Auch wenn man – abweichend davon – davon ausgeht, dass die ausländische Gesellschaft durch das Eintreten des Bürgen als Gläubiger einen Vorteil erlangt, der dem Grunde nach unter § 160 AO fällt, wäre das Benennungsverlangen nach dieser Vorschrift ermessensfehlerhaft; denn der Gläubiger erhält aus der Rückzahlung des Darlehens keinen Gewinn, sondern wird nur von einem drohenden Verlust befreit, was nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1998, IV R 8/98

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