Grundsätzlich gilt, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden kann. Die Zahlung von Weihnachtsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf. Zudem muss die Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es ist aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG steuerlich zulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld zu verbinden, sodass zwei gesonderte Beträge (zum einen das Weihnachtsgeld und zum anderen die Inflationsausgleichsprämie) in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nachträglich nicht in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden.

Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen.

Der Inflationsbezug muss erkennbar sein. In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers z. B. auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge