1. Vielfalt und Schnelllebigkeit
Die Tätigkeiten von digital agierenden Steuerpflichtigen sind sehr vielseitig. Aufgrund von technischen Barrieren, aber auch aufgrund mangelnder Kenntnis der Interessen einer anderen Generation ist teilweise schwer nachvollziehbar, dass mit Tätigkeiten im Internet hohe Einnahmen erzielt werden können. Hier halten insb. die Social-Media-Plattformen für jedermann und jede Art von Interesse, Neigung oder Hobby ein entsprechendes Angebot bereit. Podcasts, welche die alltäglichen Aufgaben einer bestimmten Berufsgruppe schildern, das Veröffentlichen von Videos der Haustiere, Fotos des soeben Verspeisten oder ein "Test" der neuen Jeans oder auch alles zusammen.
2. Erscheinungsformen – Tätigkeitsfelder
Die Tätigkeiten der influencenden Person werden sich zum einen nicht nur auf eine Plattform und zum anderen nicht nur auf ein Thema bzw. eine Einkunftsart oder -quelle beschränken lassen. Unter dem Oberbegriff "digital agierende Steuerpflichtige" lassen sich jedoch grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten vereinen. Häufig werden auf einer Plattform Haupt- und Nebenkanäle bzw. Haupt- und Nebenaccounts geführt, auf anderen Plattformen ähnlicher oder komplett anderer Inhalt präsentiert oder wiederverwertet, Merchandise über Drittanbieter oder eigene E-Shops veräußert, Provisionen für die Nutzung von Markenrechten oder das Minten und die spätere Veräußerung von NFTs (= Non-Fungible Token = digitale Besitzurkunden) oder Accounts vorgenommen. Mithin alles Sachverhalte, die nicht auf herkömmliche analoge Art und Weise und transparent und plausibel für die Beteiligten stattfinden. Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die Vollständigkeit der Betriebseinnahmen (= Dokumentation), der zutreffenden umsatzsteuerlichen Behandlung aber auch der Erfassung als Betriebsausgabe zu werfen.
Beraterhinweis Es empfiehlt sich, für die influencende Person ein Profil zu erstellen. Unter welchen Namen oder Nicknamen ist die Person tätig bzw. gelistet? Recherchen im Internet, in Kanalinfos, den vielfältigen Plattform-Charts oder auch auf archivierten Inhalten sollten regelmäßig vorgenommen werden. Ebenso empfiehlt es sich, evtl. vorhandene Agenturverträge regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Ein weiteres Risikogebiet sind Kollaborationen befreundeter influencender Personen. Wem sind welche Einnahmen oder auch Kosten zuzurechnen? Was ist ggf. privat angefallen, was betrieblich?
Ziel dieser Überprüfung sollte die vollständige Abbildung der Rechts- und Leistungsbeziehungen sowie der Beurteilung der Vollständigkeit der Geldströme bzw. Zahlungsflüsse sein.
3. Dokumentation (digitaler) Handels- und Geschäftsbriefe
Aufzeichnung und Aufbewahrungspflichten: Da im Wesentlichen steuerrelevante Geschäftsvorfälle, egal ob diese analog oder digital stattfinden, durch Handels – und Geschäftsbriefe dokumentiert werden, sollten die Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge nach § 146 AO und die Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO und der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung für digital agierende Steuerpflichtige bekannt sein.
Das Versenden von Handels- und Geschäftsbriefen in elektronischer Form per E-Mail ist in der Praxis weit verbreitet. Doch gerade bei den jüngeren Steuerpflichtigen werden vermehrt auch Geschäftsvereinbarungen (= Handels- und Geschäftsbriefe) oder Rechnungen per Messengerdienste (bspw. WhatsApp) erzeugt und versendet. Hierbei werden teilweise Dokumente ausgetauscht (bspw. PDF) aber auch geschäftliche Vereinbarungen in Form von Textnachrichten oder sogar Sprachnachrichten getroffen.
Die GoBD treffen hierzu in Rz. 118–119, 121 folgende Regelungen:
„Die nach außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach § 147 Absatz 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen können nach § 147 Absatz 2 AO bis auf wenige Ausnahmen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z.B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder bildlich erfasste Papierbelege). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem oder durch Auslagerung in ein anderes DV-System erfolgt.
Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige elektronisch erstellte und in Papierform abgesandte H...