Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, erhalten eine Rentenminderung in Höhe von 0,3 % der vorzeitigen Inanspruchnahme. Um die durch diese Minderung entstehende Versorgungslücke wieder zu schließen, kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Um eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In dieser Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch die Rentenminderung zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich wäre, um diese Minderung auszugleichen.
Absichtserklärung
Um diese Rentenauskunft zu erhalten, erklärt der Versicherte, dass er beabsichtigt, eine Altersrente vorzeitig mit Rentenabschlägen ab einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese Absichtserklärung ist für den Versicherten unverbindlich. Er ist später im Rentenfall nicht verpflichtet, die Rente ab diesem erklärten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese besondere Auskunft wird in der Regel erst ab dem 55. Lebensjahr erteilt. Bei berechtigtem Interesse des Versicherten kann diese besondere Auskunft auch vor dem 55. Lebensjahr erteilt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt in jedem Fall mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor. Von einer Beitragszahlung aufgrund eines berechtigten Interesses vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollte aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Denn: Vor Vollendung dürfte es für die Versicherten noch kaum vorhersehbar sein, ob sie tatsächlich vorzeitig mit Rentenabschlägen in Altersrente gehen wollen.
Zudem: Damit der Umfang der Beitragszahlung zum Ausgleich der höchstmöglichen Minderung errechnet werden kann, liegen dieser Rentenauskunft neben den bisher zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten auch zukünftige fiktive Beitragszeiten zugrunde (Prognoseberechnung). Je jünger der Versicherte bei der Auskunftserteilung ist, desto weiter liegt der Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns in der Zukunft. Folglich wird die prognostizierte Rentenhöhe und damit auch der Beitragsaufwand zum Ausgleich einer Rentenminderung immer ungenauer. Es besteht damit die Gefahr, dass aufgrund einer ungenauen Prognoseberechnung eine zu hohe bzw. zu niedrige Beitragszahlung erfolgt.
Keine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge
Zu viel gezahlte Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden jedoch im Rentenfall nicht erstattet.
Für jeden Kalendermonat nach dem Monat des Antrags auf Erteilung einer Rentenauskunft wird bei der Berechnung ein vom Arbeitgeber des Versicherten bescheinigtes fiktives Gehalt berücksichtigt. Der Arbeitgeber legt der Bescheinigung das gegenwärtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde.
Bescheinigt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt, werden für jeden in der Zukunft liegenden Kalendermonat Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die dem durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkt aus Beitragszeiten des Kalenderjahres entsprechen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt wurden. Hierbei werden nicht nur Entgeltpunkte für Arbeitsentgelte, sondern auch solche für freiwillige Beiträge und andere Beiträge (z. B. wegen Sozialleistungsbezugs) berücksichtigt.