Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Unternehmer kann den erforderlichen Belegnachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung auch auf andere Weise führen. Er muss sich nicht notwendigerweise der Gelangensbestätigung bedienen. Diese ist eine mögliche Art des Belegnachweises.
4.2.1 Versendungsbeleg
Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung kann auch durch einen Versendungsbeleg, z. B. durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, geführt werden. Dieser muss
- vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet werden und
- die Unterschrift des Empfängers enthalten.
- Weiterhin in Betracht kommt ein Konnossement oder Duplikate des Frachtbriefs.
4.2.2 Spediteurbescheinigung
Auch eine Spediteurbescheinigung erfüllt die Voraussetzungen des Nachweises über die innergemeinschaftliche Lieferung. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung,
- Empfänger und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Monat der Beendigung der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Versicherung des beauftragten Unternehmers, dass die betreffenden Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
- Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
4.2.3 Versendungsprotokoll eines Kurierdienstes
Dieses Protokoll muss den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweisen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Name und Anschrift des Belegausstellers,
- Name und Anschrift des Absenders,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge,
- Tag der Einlieferung der beförderten Ware bei dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.
4.2.4 EMCS-Eingangsmeldung bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Ware
Erfolgt die Lieferung oder Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Controll System), kann der Nachweis durch die von der zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsbestätigung geführt werden. Mit der Eröffnung des elektronischen Verfahrens durch den Versender wird ein elektronisches Verwaltungsdokument erstellt, das automatisch an die betroffenen Zollstellen im Inland und im EU-Empfangsland sowie an den Empfänger der Ware gesendet wird. Beendet ist das Verfahren durch die Empfangsbestätigung des Empfängers. Diese wird ebenfalls elektronisch an alle an diesem Beförderungsvorgang Beteiligten gesendet.
4.2.5 Dritte Ausführung des vereinfachten Begleitdokuments
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Ware kann der liefernde Unternehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments führen, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist.